Handwerksordnung §§ 1, 90
Mit der Änderung der Handwerksordnung und dem Inkrafttreten des Kleinunternehmergesetzes (BGBl. I, 2933, 2934) zum 1. Januar 2004 ergeben sich neue Zuordnungen zur Industrie- und Handelskammer und zur Handwerkskammer.
Waren bisher diejenigen, die minderhandwerkliche Tätigkeiten ausübten, ausnahmslos Mitglied der IHK, so muss nun nach §§ 1, 90 Handwerksordnung differenziert werden.
Prüfungsschema:
I. Handwerksordnung § 1 Abs. 2 S. 2
1. Unwesentliche Tätigkeit
§ 1 Abs. 2 S. 2 HWO übernimmt die bisherigen Kriterien der Rechtsprechung; insofern ergeben sich keine Änderungen. Die Abgrenzung gilt jedoch nur für die zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A!
2. Kumulierung
Liegen unwesentliche Tätigkeiten vor, dürfen sie insgesamt betrachtet jedoch kein zulassungspflichtiges Handwerk ausmachen oder eine insgesamt wesentliche (Teil-)Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks darstellen. Läge eine solche Kumulierung vor, wäre eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit zu bejahen, § 1 Abs. 2 S. 3 HWO.
II. Handwerksordnung § 90
Diese Vorschrift enthält unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 HWO die Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden, die HWK-Mitglieder werden, und denjenigen, die IHK-zugehörig sind. Danach ist zu prüfen für die:
1. HWK-Zugehörigkeit
- Liegt eine innerhalb von drei Monaten erlernbare Tätigkeit vor,
§ 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 Handwerksordnung ? - Wurde eine Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt?
- Ist die Tätigkeit, die selbständig ausgeübt werden soll, Inhalt der Gesellenausbildung bzw. einer anderen berufsqualifizierenden Maßnahme gewesen?
- Ist die Tätigkeit Schwerpunkt der selbständigen Gewerbeausübung?
- Wurde ein Gewerbe erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 angemeldet?
Werden alle fünf Fragen positiv beantwortet, so ist der Gewerbetreibende Mitglied der HWK.
2. IHK-Zughörigkeit
Wird eine der Fragen verneint, folgt daraus die Mitgliedschaft bei der IHK.
Der DIHK-Arbeitskreis Handwerksrecht gibt in seinem Leitfaden „Gewerbe von A bis Z“ für viele unwesentliche Tätigkeiten Empfehlungen zur Einordnung. Da die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich nicht zwischen „leicht erlernbar“ und „nebensächlich“ differenziert hat, sollte in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind.
Der DIHK-Arbeitskreis Handwerksrecht gibt in seinem Leitfaden „Gewerbe von A bis Z“ für viele unwesentliche Tätigkeiten Empfehlungen zur Einordnung. Da die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich nicht zwischen „leicht erlernbar“ und „nebensächlich“ differenziert hat, sollte in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind.