Merkblatt

Hausmeisterdienste

Allgemeines
Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ( Anlage A zur Handwerksordnung) dürfen grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende oder ein Betriebsleiter über die Meisterqualifikation verfügt oder eine andere Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in vollem Umfang oder wesentliche Teiltätigkeiten aus diesem Handwerk ausgeübt werden, die ihm das essentielle Gepräge geben.
Für Teiltätigkeiten, die in kurzer Zeit erlernt werden können oder die für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind oder die aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Minderhandwerk), bedarf es keiner Meisterqualifikation.
Ebenfalls keiner Meisterqualifikation bedarf es bei der Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes. Diese Gewerbe sind in der Anlage B der Handwerksordnung aufgelistet. Wer ein solches Gewerbe ausübt, muss dies bei der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen und wird in das entsprechende Verzeichnis bei der Handwerkskammer aufgenommen.
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
Er darf alle aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten sowie kleine Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen, wenn und solange sie im hausmeisterlichen Gepräge durchgeführt werden und mit den Arbeiten im Zusammenhang stehen.
Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, diese zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Hausmeisterdienste bewegen sich in einem Tätigkeitsfeld, welches Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen und anderen der Handwerksordnung unterfallenden Berufen aufweisen kann (die dann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern). Wenn handwerkliche Arbeiten schwerpunktmäßig erfolgen, bedarf es einer Eintragung in die Handwerksrolle.
Dieses Merkblatt soll dabei helfen zu erkennen, welche Arbeiten im Rahmen des Hausmeisterdienstes erledigt werden dürfen und welche einen Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich machen.
Unabhängig von der Frage handwerklicher Tätigkeiten ist die "Hausverwaltung inklusive Nebenkostenabrechnung" gemäß § 34c Abs. 1 S.1 Nr. 4 GewO erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis erteilt die Gewerbebehörde.
Tätigkeiten des Hausmeisterdienstes
AUFSICHT
  • Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage inklusive
  • Schließdienst
  • Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
  • Heizungsanlage: Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser
  • nachfüllen, Brennstoffvorrat prüfen)
  • Überwachung der Aufzugsanlage
  • Botendienste, Ausführung von Besorgungen
PFLEGE
  • Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
  • Kehrdienst, Papier- und Abfallkörbe leeren, Mülldienst
  • Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
  • Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr
  • Toilettenbetreuung (Seife, Handtücher, Papier)
  • Abfluss/Siphon reinigen
  • Dachrinnenreinigung
  • Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
  • Kühlschränke abtauen
  • Schädlingsbekämpfung
AUFSTELLEN/MONTAGE
  • Computeranlagen aufstellen und anschließen
  • Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Satellitenanlagen aufstellen und anschließen
  • Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
  • Aufstellen und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
  • Lampen aufhängen
  • Bilder aufhängen
  • Gardinen abnehmen und aufhängen
  • Rollos spannen
  • Möbelmontage
  • Regale zusammenbauen und aufstellen
  • Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
IMMOBILIENBETREUUNG/WARTUNG
  • Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
  • Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
  • Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
  • Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
  • Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
  • Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
  • Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
  • Trockenbauarbeiten
  • Tapezieren mit Raufaser nebst Überstreichen mit Binderfarbe
  • Stühle leimen, Türscharniere ölen
Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten (Meisterpflicht; HwK-Zugehörigkeit)

Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
  • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  • Estrichlegerarbeiten
  • Parkettlegerarbeiten
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnikerarbeiten
  • Raumausstatterarbeiten
  • Maurer- und Betonbauerarbeiten
  • Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
  • Pflaster- und Verbundsteinarbeiten (Straßenbauer)
  • Stuckateurarbeiten
  • Maler- und Lackiererarbeiten
  • Gerüstbauarbeiten
  • Metallbauerarbeiten – Schlosser und Leichtmetallbauer
  • Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
  • Klempnerarbeiten
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Elektrotechnikarbeiten
  • Tischlerarbeiten
  • Glaserarbeiten
Zulassungsfreie handwerkliche Tätigkeiten (Meisterfrei; aber bei Schwerpunkt HwK-Zugehörigkeit)
Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
  •  Gebäudereinigerarbeiten
Handwerklichsähnliche Tätigkeiten (Meisterfrei; aber bei Schwerpunkt HwK-Zugehörigkeit)
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HwK begründen, gehören:
  • Bautentrocknungsarbeiten
  • Bodenlegerarbeiten (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
  • Fugerarbeiten
  • Holz- und Bautenschutzarbeiten (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  • Tankschutzarbeiten
  • Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten
  • Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  • Teppichbodenreinigungsarbeiten
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.Die IHK und HWK sind selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.