Untersagung
Welchen Weg müssen Sie gehen?
Unternehmer müssen häufig finanzielle Engpässe überwinden. Gründe hierfür sind sicherlich in der schlechten konjunkturellen Situation, in den eigenen Außenstände bis hin zum Forderungsausfall zu sehen. In solchen Situationen werden oftmals die Zahlung von Löhnen und Gehältern als vorrangige Arbeitgeberpflicht angesehen und die Abführung von laufenden Steuern und Beiträgen an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften erfolgt nicht mehr zeitgleich bzw. gar nicht mehr. Viele Unternehmer wissen nicht, dass gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Gewerbeamt eingeleitet werden, wenn hohe Rückstände vorliegen bzw. schleppende Zahlung erfolgte. Das zuständige Gewerbeamt ist dann verpflichtet, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einzuleiten.
In welchen Fällen kann das Gewerbe untersagt werden?
Zentrale Vorschrift ist § 35 Gewerbeordnung, aber auch in Spezialgesetzen ist die Gewerbeuntersagung verbunden mit dem Widerruf einer zuvor erteilten behördlichen Erlaubnis zu finden, z.B. der Widerruf der Güterkraftverkehrserlaubnis gemäß § 3 Abs. 5 Güterkraftverkehrsgesetz.
Zu klären ist stets, ob der Gewerbetreibende die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit noch besitzt.
Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Behörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer ganzen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.
Folgende Unzuverlässigkeitsmerkmale begründen in den meisten Fällen die Verfahrenseinleitung:
- mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende erforderliche finanzielle Mittel)
- mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille und fachliche Mängel
- mangelndes berufliches Verantwortungsbewußtsein
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen, Haftbefehl zur Erzwingung der Erklärung
- Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
- Straf- oder Ordnungswidrigkeiten
Die Einleitung eines Verfahrens wird dem Betroffenen immer schriftlich mitgeteilt und ausführlich begründet. Er hat dann innerhalb einer gesetzten Frist ab Zustellung des Schreibens Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Parallel dazu ermittelt die zuständige Behörde des Sachverhalt und befragt u.a. Berufsgenossenschaften, Kammern, Krankenkassen oder andere Körperschaften hinsichtlich der Zuverlässigkeit des betroffenen Unternehmers.
Was können Sie tun?
Um unnötige zusätzliche Schwierigkeiten während eines Verfahrens zu vermeiden, empfehlen wir:
- Öffnen Sie unter allen Umständen unverzüglich Ihre Post, holen Sie auf jeden Fall niedergelegte Schriftstücke so schnell wie möglich bei der Post ab. Sorgen Sie auch bei Abwesenheit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Post.
- Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben des Gewerbeamtes, insbesondere wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Bearbeiter beim Gewerbeamt Kontakt aufnehmen.
- Nehmen Sie mit dem Gewerbeamt vereinbarte Gespräche wahr bzw. informieren Sie den Ansprechpartner dort, wenn Sie den Termin verschieben müssen.
- Halten Sie mit dem Gewerbeamt getroffene Absprachen, wie z. B. die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, ein bzw. teilen Sie dem Amt mit, warum Sie es nicht können.
- Geben Sie dem Gewerbeamt gegenüber vertraulich auch Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen oder sogar ausschlaggebend dafür waren.
- Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen)
- Signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Auch wenn Sie vielleicht Kommunikationsschwierigkeiten mit Ihrem Sachbearbeiter haben, suchen Sie weiterhin das Gespräch, möglicherweise mit einem anderen Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten. Versuchen Sie, eine für Sie erfolgreiche Lösung herbeizuführen.
- Informieren Sie zeitnah das Gewerbeamt sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich. Warten Sie nicht erst auf eine Anfrage des Amtes.
- Behalten Sie den Überblick über von Ihnen abgegebene eidesstattliche Versicherungen bzw. Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe.
Die Beachtung dieser Tipps, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes beim Gewerbeamt oder gar der Wegfall der vorgeworfenen Untersagungsgründe erhöhen die Chancen auf eine Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.
Welche juristischen Konsequenzen hat die Gewerbeuntersagung?
Gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe zulässig (Frist nicht versäumen, sonst Rechtskraft!!!!). Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss.
Aufgrund des eingelegten Widerspruches prüft die zuständige Behörde (für die Kreisfreien Städte das Landesverwaltungsamt; für alle anderen Gemeinden die Fachaufsicht der Landkreise) auf Abhilfe. Erfolgt kein Abhilfebescheid, wird das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt/ oder die Fachaufsicht des Landkreises mit der Prüfung des Untersagungsbescheides und des Widerspruches beauftragt. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt/ oder die Fachaufsicht des Landkreises erlässt einen sog. Widerspruchsbescheid, der förmlich durch Postzustellungsurkunde zugestellt wird. Der Widerspruchsbescheid kann den Widerspruch vollumfänglich oder teilweise stattgeben oder zurückweisen. In den beiden letzten Fällen bleibt dann nur noch der Gang zum Verwaltungsgericht. Die Frist zur Klageerhebung beträgt ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides (Frist nicht versäumen, sonst Rechtskraft!!!!).
Ist ein Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden, kann frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Vorausgesetzt werden Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt (positive Zukunftsprognose).
Die IHK Magdeburg wird aufgrund gesetzlicher Regelung zu dem eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei geben wir dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu den Einleitungsgründen entweder schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch zu äußern. Alle Informationen werden von uns selbstverständlich vertraulich behandelt. Durch diesen persönlichen Kontakt ergeben sich für uns sehr oft zusätzliche wichtige Informationen, die für eine umfassende Stellungnahme notwendig sind. In einer objektiven Stellungnahme werden wir versuchen, das redliche Unternehmen zu unterstützen.
Da eine Gewerbeuntersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Situation bedeutet, sollten Betroffene rechtzeitig mit dem Gewerbeamt und dem zuständigen Gesprächspartner in unserem Hause Kontakt aufnehmen. Wir sind in dieser schwierigen Phase für Sie da und bieten im Rahmen unserer Möglichkeiten Hilfestellung an.