Gewerbe von A bis Z
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Zweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil etwa durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. So ergeben sich daraus auch direkt zahlreiche erlaubnispflichtige Tätigkeiten.
Neben der reinen Erlaubnis werden gegebenenfalls auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (beispielsweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft.
Für folgende Tätigkeiten* der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:
- Betrieb von Privatkrankenanstalten § 30 GewO
- Schaustellung von Personen § 33a GewO
- Abhaltung von Tanzlustbarkeiten
- Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit § 33c GewO, § 33d GewO
- Betrieb einer Spielhalle § 33i GewO
- Ausübung der Pfandleihe § 34 GewO
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe § 34a GewO
- Durchführung von Versteigerung § 34b GewO
- Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer § 34c GewO
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater § 34d GewO
- Finanzanlagenvermittler § 34f GewO
- Honorar-Finanzanlagenberater § 34h GewO
- Immobiliardarlehensvermittler § 34i GewO
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) § 55 GewO
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten*:
- Arbeitnehmerüberlassung (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
- Arzneimittelherstellung (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
- Briefbeförderung (Postgesetz)
- Buchführungshelfer (Steuerberatergesetz)
- Energieversorgungsnetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
- Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
- Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)
- Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
- Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)
- Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (Personenbeförderungsgesetz)
- Rundfunk (Mediengesetz Sachsen-Anhalt)
- Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
- Waffenherstellung und -handel (Waffengesetz)
Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. Bps. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.
Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich "sensiblen" Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben* überprüft die zuständige Behörde nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
- An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelstahl oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen, soweit sie nicht unter c fallen.
- Auskunftei und Detektei
- Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
- Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug
- Reisebüro
- Schlüsseldienste
- Unterkunftsvermittlung
(siehe § 38 GewO)
*Achtung: Die Aufzählungen sind nicht abschließend, sondern stellen nur einen Auszug der jeweiligen gewerblichen Tätigkeiten dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die IHK Nürnberg stellt eine Sammlung "Genehmigungspflichtige Gewerbe von A - Z" zur Verfügung, welche die wichtigsten gewerberechtlichen Zulassungsvorschriften enthält. (Stand Februar 2022)
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen nach Haupt- und Verweisstichwörtern unterteilt, ohne allerdings Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Die genehmigungspflichtige Tätigkeit wird in der gesetzlichen Formulierung beschrieben. Die Gesetzesvorschriften werden mit Fundstellen angegeben. Soweit Landesrecht einschlägig ist, wird hier bayerisches Landesrecht zitiert. In Teilbereichen kann dies von Landesrecht Sachsen-Anhalt (bpsw. im Gaststättengewerbe) abweichen.
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Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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Stand: Mai 2023