Juristische Personen im Inland
Ausländische juristische Personen benötigen für eine gewerbliche Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Zulassungen oder Erlaubnisse. Soweit die Vorschriften des Gewerberechts bestimmte Tätigkeiten von einer Erlaubnis abhängig machen (etwa bei Immobilien, Darlehens- und Kapitalanlagenmaklern oder für Gaststätten- und Hotelbetriebe), sind ausländische juristische Personen denselben Anforderungen unterworfen wie deutsche Gewerbetreibende. Gelegentlich, (etwa im gewerblichen Güterkraftverkehr) wird zusätzlich Gegenseitigkeit gefordert.
Unabhängig davon, ob die inländische Niederlassung als Repräsentanz (Werbung für das ausländische Unternehmen, um es bekannt zu machen, ohne Geschäfte abzuschließen), unselbständige Zweigstelle (ohne eigene Buch- und in der Regel ohne eigene Kontoführung) oder Zweigniederlassung (mit Handelsregistereintragung im Inland) begründet wird, müssen ausländische Staatsbürger, die hier leben und für die inländische Niederlassung eines ausländischen Unternehmens als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist, Generalbevollmächtigter oder Repräsentant tätig werden sollen, die genannten ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zu beachten ist, dass ausländische Unternehmen (außerhalb der EU) in der Bundesrepublik Deutschland nur dann als rechtsfähig betrachtet werden können, wenn ihnen auch nach dem Recht des Gründungsortes Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und wenn sie nachweisen, dass sie an ihrem Gründungsort im Ausland ihren Verwaltungssitz und wesentlichen Geschäftsmittelpunkt haben. Der Nachweis kann erfolgen z. B. durch Vorlage von Bilanzen, Wirtschaftsprüfertestaten, Mietverträgen, Telefonrechnungen.