Unselbständig in Deutschland
Voraussetzungen für die unselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland
Ausländer, die sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhalten wollen, benötigen lediglich einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit zulässt. Einen gesonderten Antrag auf Arbeitserlaubnis müssen sie hingegen nicht stellen. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet zwar immer noch über den Zugang zum Arbeitsmarkt, das Verfahren wird aber intern durchgeführt.
Ausnahme: Ausländer, die einen deutschen Ehepartner haben sowie Ausländer mit dem Passvermerk „Erwerbstätigkeit gestattet” dürfen ohne gesonderten Antrag auf eine Arbeitserlaubnis in Deutschland erwerbstätig sein.
Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine unselbständige Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) muss grundsätzlich bei der Deutschen Botschaft/Konsulat gestellt werden. Neben dem ausgefüllten Antrag sollten immer eine aussagekräftige Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag sowie eine von dem Unternehmen ausgefüllte Stellenbeschreibung eingereicht werden. Die Möglichkeit der Beschäftigung wird dann in einem internen Absti mmungsverfahren zwischen der Auslandsvertretung und der Bundesagentur für Arbeit geklärt.
Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. eines entsprechenden Visums finden sich grundsätzlich nach § 39 AufenthG i.V.m. der Beschäftigungsverordnung. Eine Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 39 AufenthG):
- durch die Beschäftigung von Ausländern ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt.
- bevorzugte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus den EWR-Staaten) stehen nicht zur Verfügung.
- ausländische Arbeitnehmer werden nicht zu ungünstigeren
- Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt
Einwanderungswillige Arbeitskräfte und Arbeitgeber können sich über den Migrations-Check der Arbeitsagentur informieren, ob es in ihrem Fall möglich ist, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen.
Ausnahmen vom Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung
Nach der Beschäftigungsverordnung ist u. a. bei folgenden Tätigkeiten keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich:
- leitender Angestellter, dem Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist
- Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind
- im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unterneh-mens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
- fahrendes Personal mit grenzüberschreitendem Verkehr
- Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen
Wann liegt keine Erwerbstätigkeit vor?
Als Erwerbstätigkeit wird insoweit jede selbständige und nichtselbständige Tätigkeit (Beschäftigung) angesehen (§§ 2 Abs. 2 AufenthG, 7 Abs. 1 SGB IV). Einzelne abschließend aufgezählte Zwecke stellen keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes dar:
Nicht als Ausübung einer Beschäftigung wird beispielsweise angesehen, wenn der Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate als Angehöriger des fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist (§ 20 BeschV), eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte Maschine oder Anlage aufstellt, montiert, wartet o.a. (§ 19 BeschV), oder für das ausländische Unternehmen insbesondere Besprechungen oder Verhandlungen führt oder Verträge abschließt (§ 16 BeschV).
Mit der zuletzt genannten Alternative sind also auch typische Vorbereitungshandlungen zur Begründung einer gewerblichen oder sonstigen Niederlassung (durch Abschluss von Miet- oder Kaufverträgen sowie Arbeitsverträgen mit deutschen Arbeitnehmern) oder zur Gründung einer (Tochter-)Gesellschaft oder Zweigniederlassung (durch Abschluss und notarielle Beurkundung entsprechender Gesellschaftsverträge) jeweils innerhalb der Dreimonatsfrist möglich.