Erweiterung der Offenlegungspflichten
Bereits zum 10. März 2021 treten weitere Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in Kraft.
Die neuen Offenlegungspflichten resultieren aus der sog. Transparenzverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) aus dem Jahr 2019 und aus der sog. Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) aus dem vergangenem Jahr. Im Wesentlichen betreffen die Offenlegungspflichten nachhaltige Investitionen.
Versicherungsvermittler haben sich künftig an die Verpflichtungen aus der Transparenzverordnung zu halten, sofern sie mehr als drei Mitarbeiter beschäftigen (vgl. Art. 2 Nr. 11a, Art. 17). Dabei geht es um vorvertragliche Informationen zur Nachhaltigkeit von Versicherungsanlageprodukten.
Speziell geht es um die Veröffentlichung auf Internetseiten zu folgenden Themen:
- Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlage- oder Versicherungsberatung (vgl.: Art. 3 Abs. 2).
- Werden bei der Beratung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einbezogen? Wenn nein, warum erfolgt dies nicht (vgl. Art. 4 Abs. 5).
- Inwieweit stehen Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang mit der Vergütungspolitik (Art. 5).
- Wie werden diese Risiken in die Beratung mit einbezogen und wenn nicht muss hierfür eine knappe Begründung erfolgen. Diese Informationen müssen neben der Internetseite auch auf den vorvertraglichen Informationen enthalten sein (vgl.: Art. 6 Abs. 2 und 3).
Diese Informationen sind regelmäßig auf Ihre Aktualität zu überprüfen und die ggf. vorgenommen Änderungen deutlich kenntlich zu machen (vgl. Art. 12 Abs. 2).
Die hier gegebenen Informationen dürfen auch nicht im Widerspruch zu eventuell bestehenden Marketingmitteilungen stehen.
Hinweis: Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hat in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Matthias Beenken, Fachhochschule Dortmund, eine Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 165 KB) veröffentlicht, welche den Handlungsbedarf aufzeigt und Musterformulierungen unter anderem auch zur Nachhaltigkeitsstrategie enthält.
Problematisch hierbei ist jedoch, dass die genaue Ausgestaltung, was beispielsweise unter Nachhaltigkeit zu verstehen ist, durch sog. delegierte der Europäischen Kommission geregelt werden soll. Diese sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht erlassen. Hier liegen lediglich Entwürfe vor. Die Detailregelungen sollen vor diesem Hintergrund erst ab dem 01.01.2022 gelten.
Vor dem Hintergrund wird allen Versicherungsvermittlern mit mehr als drei Mitarbeitern geraten ihre Offenlegungspflichten entsprechend anzupassen.