Versicherungsvermittler und -berater

Weiterbildungspflicht

1. Regelungen gem. § 34d Abs. 9 der Gewerbeordnung (GewO)

Die Weiterbildungspflicht für die Versicherungsbranche wurde mit der IDD-Richtlinie zum 20.12.2018 eingeführt.
Hiermit wurden die Gewerbetreibenden und deren Beschäftigte, welche unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind, zu 15 Stunden pro Kalenderjahr Weiterbildung verpflichtet.
Die Weiterbildungspflicht gilt für folgende Berufsgruppen:
  • Versicherungsvertreter im Sinne von § 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO,
  • Versicherungsmakler im Sinne von § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO,
  • Versicherungsberater im Sinne von § 34d Abs. 2 GewO,
  • erlaubnispflichtige gebundene Vertreter im Sinne von § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und
  • deren unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligten Beschäftigten.
Produktakzessorische Vermittler sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
Die Regelung enthält ebenso Ausnahmen (gem. § 34d Abs. 9 S. 3 GewO) von dem oben skizzierten Grundsatz. So sind die gebundenen Vertreter und deren unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligten Beschäftigte, welche lediglich solche Versicherungen vermitteln, die eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung darstellen, ausgenommen. Demnach sind beispielsweise Kraftfahrzeughandel und Reisebüros, die KfZ-Versicherungen bzw. Reiserücktrittsversicherungen vermitteln, von der Weiterbildungspflicht befreit.
Sofern der Gewerbetreibende seine Sachkunde über einen sog. sachkundigen Angestellten nachgewiesen hat, kann dieser auch die Weiterbildungspflicht delegieren. Sollten die Gewerbetreibenden jedoch eine natürliche Person sein, selbst vermitteln oder beraten und die Leitung hierüber innehaben, können diese von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen (vgl. § 34d Abs. 9 S. 4 und 5 GewO).
Weitere Details dieser Weiterbildungspflicht werden in der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) geregelt.

2. Regelungen gem. § 7 VersVermV

Zunächst werden grundlegende Regelungen zur Ausgestaltung der Weiterbildung getroffen. Diese Pflicht soll den Nachweis erbringen, dass die Betroffenen ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen bzw. erweitern (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 VersVermV). Wobei zu beachten ist, dass die Weiterbildungen den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit entsprechen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 VersVermV).
Die Pflichtstunden können in folgenden Formen absolviert werden (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 VersVermV):
  • Präsenzveranstaltungen,
  • Selbststudium mit entsprechender Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter (vgl. § 7 Abs. 1 S. 4 VersVermV),
  • betriebsinterne Maßnahmen durch den Gewerbetreibenden oder
  • in anderer geeigneter Form.
Der Veranstalter einer Weiterbildungsmaßnahme muss sicherstellen, dass die gesetzten Qualitätsstandards eingehalten werden (vgl. § 7 Abs. 1 S. 5 VersVermV in Verbindung mit Anlage 3 der VersVermV). Hier werden Hinweise für die Planung, die systematische Organisation und die Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme erteilt.
Zu beachten ist, dass eine Berufsqualifikation gem. § 5 VersVermV als Weiterbildung anerkannt wird (vgl. § 7 Abs. 1 S. 7 VersVermV).
Die Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungen müssen durch den Gewerbetreibenden für sich selbst und für die verpflichteten Beschäftigten für fünf Jahre sowohl auf einem dauerhaften Datenträger als auch in den jeweiligen Geschäftsräumen aufbewahrt werden (vgl. § 7 Abs. 2 VersVermV). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in welchem die entsprechende Weiterbildung besucht wurde.
Aus den Nachweisen müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
  • Name und Vorname des Teilnehmenden
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme und
  • Name und Vorname der Firma und die Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsinstituts.

3. Überprüfung durch die IHK

Die Industrie- und Handelskammer, als Aufsichtsbehörde, hat die Möglichkeit die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für den Gewerbetreibenden und den verpflichteten Beschäftigten gem. § 7 Abs. 3 VersVermV zu überprüfen. Demnach kann die IHK die Abgabe der unentgeltlichen Erklärung gem. der Anlage 4 VersVermV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anordnen. Diese Erklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 300 KB) kann auch elektronisch abgegeben werden.
In der Erklärung sind die Informationen über den Gewerbetreibenden bzw. den verpflichteten Beschäftigten nebst Arbeitgeber, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme und den Weiterbildungsanbieter zu bezeichnen. Anschließend muss der Verpflichtete diese Erklärung unterzeichnen.

4. Regelungen gem. § 144 GewO, § 26 VersVermV

Wenn der Weiterbildungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, kann es zu drei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten kommen.
a. Sollte ein Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig der Weiterbildungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen sein, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 7c GewO i.V.m. § 34e Abs. 1 Nr. 2c GewO, § 34d Abs. 9 S. 2 GewO, § 7 VersVermV erfüllt. Demnach kann diese Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro geahndet werden (vgl.: § 144 Abs. 4 GewO).
b. Sollte ein Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachweis, eine Unterlage, eine Aufzeichnung, oder einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt haben, erfüllt er den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, § 7 Abs. 2 S. 2 VersVermV. Diese Zuwiderhandlung kann mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 Euro geahndet werden (vgl.: § 144 Abs. 4 GewO).
c. Sollte ein Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig der Anordnung der Industrie- und Handelskammer seine Weiterbildungen nachzuweisen, nicht nachkommen, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV i.V.m., § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, § 7 Abs. 3 VersVermV erfüllt. Diese Zuwiderhandlung kann mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 Euro geahndet werden (vgl.: § 144 Abs. 4 GewO).
„Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) eine Liste mit den wichtigsten Fragen und Antworten erstellt. Diese kann hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 125 KB) abgerufen werden.
Stand: März 2021