Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Für das Tätigwerden als Versicherungsvermittler gem. § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder als Versicherungsberater gem. § 34d Abs. 2 GewO wird eine entsprechende Erlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis wird im Land Sachsen-Anhalt durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer erteilt. Zuständig ist die Kammer, in dessen Bezirk das entsprechende Gewerbe angemeldet wird.
Als Versicherungsvermittler ist jemand tätig, wenn er Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist. Vertreter ist jemand, wenn er von einem Versicherungsunternehmen damit betraut ist entsprechende Verträge zu vermitteln bzw. abzuschließen. Ein Gewerbetreibender ist Makler, wenn er für einen Auftraggeber die Vermittlung bzw. den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne hierfür von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein. Versicherungsberater ist ein Gewerbetreibender, wenn er gewerbsmäßig über Versicherungen beraten möchte, ohne davon von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen oder in anderer Weise von diesem abhängig zu sein. Die beiden stehen im Ausschließlichkeitsverhältnis zu einander, sodass ein Gewerbetreibender nicht gleichzeitig in beiden Formen tätig sein kann.
Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen beantragt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie zum Beispiel einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter notwendig wird, da diese nur personengebunden erteilt werden kann. Bei Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie zum Beispiel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG), wird die Erlaubnis durch diese selbst, vertreten durch ihre Organe, gestellt und für diese erteilt.
Die Erteilung dieser Erlaubnis hat die folgenden Voraussetzungen:
  1. persönliche Zuverlässigkeit
  2. geordnete Vermögensverhältnisse
  3. bestehende Vermögenschadenhaftpflichtversicherung und
  4. Sachkundenachweis
Im Folgenden werden sowohl diese Erlaubnisvoraussetzungen als auch die dafür notwendig einzureichenden Dokumente erläutert:

1. persönliche Zuverlässigkeit

Zunächst setzt die Erlaubniserteilung die persönliche Zuverlässigkeit gem. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO voraus. Demnach ist die persönliche Zuverlässigkeit in der Regel gegeben, wenn der Antragsteller kein Verbrechen, hierbei beträgt das Strafmaß mindestens ein Jahr, oder eine der genannten Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl, Erpressung, Geldwäsche, Urkundenfälschung oder eine Insolvenzstraftat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung, begangen hat. Dies ist durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, welches zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) auszustellen und nicht älter als drei Monate ist, nachzuweisen. Bei juristischen Personen ist diese Auskunft für jeden gesetzlichen Vertretungsberechtigten vorzulegen.

2.geordnete Vermögensverhältnisse

Darüber hinaus sind durch die Erlaubnisbehörde die geordneten Vermögensverhältnisse, gem. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GewO in Verbindung mit § 34d Abs. 5 Satz 3 GewO zu überprüfen. In geordneten Vermögensverhältnissen lebt der Antragsteller demnach in der Regel nicht, wenn über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verzeichnen sind.
Zu diesem Zweck ist seitens des Antragstellers zum einen ein Auszug über Einträge im Insolvenzregister des Amtsgerichtes, Insolvenzgericht, beizubringen, in dessen Bezirk der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte. Darüber hinaus ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes der vergangenen fünf Jahre vorzulegen. Diese Unterlagen müssen im Original eingereicht werden.
Einen Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsregister im Sinne von § 882b ZPO für den Antragsteller wird, jedenfalls für die Industrie- und Handelskammer Magdeburg, über das gemeinsame Vollstreckungsportal direkt abgefordert.
Bei juristischen Personen kommt es bei den geordneten Vermögensverhältnissen direkt auf diese selbst an.
Bei den Auflistungen gem. § 34d Abs. 5 Satz 2 und 3 GewO werden lediglich Regelbeispiele genannt. Dies bedeutet, dass auch andere Tatsachen als die genannten zu einer Erlaubnisversagung führen können.

3. bestehende Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

Des Weiteren muss der Antragsteller gem. § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO über eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Diese muss den Anforderungen, welche in §§ 11 bis 13 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) festgehalten sind, entsprechen.
Zunächst muss die Versicherung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und für die weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten (vgl.: § 11 VersVermV).
Sie muss mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein und die Mindestversicherungssummen für jeden Versicherungsfall muss 1.300.380 Euro (ab dem 09.10.2024: 1.564.610 Euro) und der für jeden Versicherungsfall eines Jahres 1.924.560 Euro (ab dem 09.10.2024: 2.315.610 Euro) betragen (vgl.: § 12 Abs. 1 und Abs. 2 VersVermV). Zu den Änderungen der Versicherungssummen kann hier genauer nachgelesen werden.
Der Antragsteller hat hierfür eine Versicherungsbestätigung in Kopie, aus welcher sich die dargestellten Angaben ergeben, vorzulegen. Auch diese Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.

4. Sachkundenachweis

Abschließend muss noch die entsprechende Sachkunde im Sinne von § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO nachgewiesen werden. Hierfür stehen dem Antragsteller mehrere Nachweismöglichkeiten zur Verfügung.
Zum einen kann der Nachweis über die erfolgreich abgeleistete Sachkundeprüfung als geprüfte Versicherungsfachfrau IHK bzw. geprüfter Versicherungsfachmann IHK gem. § 2 VersVermV geführt werden. Für die Ausgestaltung der Prüfung und die hierbei zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen ist die jeweilige Kammer zuständig, welche diese Prüfung anbietet (vgl.: § 3 und 4 VersVermV).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gem. § 5 VersVermV die Sachkunde über andere Berufsqualifikationen nachzuweisen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV ist hierzu eine erfolgreiche abgelegte Abschlussprüfung der folgenden Ausbildungen notwendig:
  • Versicherungskauffrau/Versicherungskaufmann
  • Kauffrau/Kaufmann für Versicherungen und Finanzen
  • geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen
  • geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
Ebenso kann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV ein Abschlusszeugnis über die folgenden Qualifikationen vorgelegt werden, wenn mindestens eine einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung hinzukommt:
  • betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung
  • geprüfte Fachberaterin/geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen mit der abgeschlossenen Berufsausbildung als Bank- oder Sparkassenkauffrau/ Bank- oder Sparkassenkaufmann
  • geprüfte Fachberaterin/geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Berufsausbildung
  • geprüfte Finanzfachwirtin/geprüfter Finanzfachwirt mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Des Weiteren kann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV die Sachkunde über ein Abschlusszeugnis über die folgenden Qualifikationen vorgelegt werden, wenn mindestens eine zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung hinzukommt:
  • Bank- oder Sparkassenkauffrau/ Bank- oder Sparkassenkaufmann
  • Investmentfondskauffrau/Investmentfondskaufmann
  • geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für Finanzdienstleistung
Abschließend kann gem. § 5 Abs. 2 VersVermV die Sachkunde über ein erfolgreich abgeschlossenes eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums einer Hochschule, wenn mindestens eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung hinzukommt.
Die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist gem. § 6 VersVermV ebenfalls möglich.
Ein Sachkundenachweis muss gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 VersVermV nicht erbracht werden, wenn der Antragsteller seit dem 31.08.2000 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Versicherungsvermittler oder -berater tätig war (sog. Alt-Hasen-Regelung). Die ununterbrochene Tätigkeit muss mit geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden.
Das Dokument, welches zur Vorlage der Sachkunde genutzt werden soll, muss in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die eventuell verlangte Berufserfahrung kann an Hand von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen, Agenturverträgen oder Tätigkeitsnachweisen nachgewiesen werden.
Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, wenn der Gewerbetreibende die Sachkunde nicht in seiner Person nachweisen kann, diese auf vertretungsberechtigte Personen, welche die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen oder Beratungen über Versicherungen betrauten Personen übertragen bekommen hat, gem. § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO, zu delegieren. Dabei darf der Gewerbetreibende nicht selbst bei der Vermittlung oder Beratung tätig werden.
Abschließend wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die folgenden Unterlagen neben den bereits genannten einzureichen sind:
  • der Antrag selbst im Original, die entsprechenden Anträge können hier abgerufen werden
  • eine Gewerbe An- oder Ummeldung, welche das Gewerbe nach § 34d GewO erfasst in Kopie und
  • für Personenhandelsgesellschaften ist ein aktueller Handelsregisterauszug in Kopie vorzulegen
Eine entsprechende Checkliste mit entsprechenden Hinweisen können Sie dem jeweiligen Merkblatt zu den jeweiligen Anträgen entnehmen.
Sobald die Erlaubnis erteilt worden ist, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid.