Registrierung im Vermittlerregister
Ein Gewebetreibender, welcher als Versicherungsvermittler oder -berater nach § 34d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung (GewO) tätig ist, muss sich gem. § 34d Abs. 10 Satz 1 GewO unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen. Hierfür wird in der Regel gemeinsam mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung oder Erlaubnisbefreiung ein Antrag auf Registrierung gestellt. Dieses Register wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer gem. § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO geführt.
Die Vorgaben für die eintragungspflichtigen Inhalte lassen sich aus § 8 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) ntnehmen. Die folgenden Inhalte müssen eingetragen werden:
1. der Name und der Vorname, sowie die Firma bei Personenhandelsgesellschaften, in welcher der Erlaubnisinhaber als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 1 VersVermV),
2. das Geburtsdatum (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 2 VersVermV),
3. die Angabe, ob der Erlaubnisinhaber tätig wird als (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 3 VersVermV)
a) Versicherungsmakler
a) Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO,
bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b) Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO,
cc)mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 GewO,
4. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 4 VersVermV),
5. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes in denen beabsichtigt wird, tätig zu werden (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 5 VersVermV),
6. betriebliche Anschrift (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 6 VersVermV),
7. Registernummer nach § 9 Abs. 3 VersVermV (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 7 VersVermV),
8. Bei einem gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen (vgl.: § 8 Nr. 8 Satz 1 VersVermV),
9. Name und Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 9 VersVermV) und
10. die Geburtsdaten der Personen, welche nach Nummer 9 eingetragen sind (vgl.: § 8 Satz 1 Nr. 10 VersVermV)
Zudem müssen auch die Namen und Vornamen derjenigen Personen gespeichert werden, die innerhalb der Geschäftsführung einer juristischen Person für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind (vgl.: § 8 Satz 2 VersVermV).
Die Angaben, mit Ausnahme der Nummern 2 und 8 des § 8 Satz 1 VersVermV, sind in einem öffentlichen Register einsehbar (vgl. § 10 Satz 1 VersVermV).
Die genannten Angaben müssen vom Erlaubnispflichtigen der Registerbehörde genannt werden und deren Änderung sind während der Erlaubnisinhaberschaft nach § 9 Abs. 1 VersVermV unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Die Registrierung für gebunden Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO erfolgt nach § 48 Abs. 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) durch das jeweilige haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen selbst (vgl.: § 9 Abs. 2 VersVermV).
Im Anschluss an die erfolgte Registrierung erhält der Eingetragene eine entsprechende Eintragungsmitteilung durch die Registerbehörde, dieser ist dann die Registrierungsnummer zu entnehmen.
Die Angaben, mit Ausnahme der Nummern 2 und 8 des § 8 Satz 1 VersVermV, sind in einem öffentlichen Register einsehbar (vgl. § 10 Satz 1 VersVermV).
Die genannten Angaben müssen vom Erlaubnispflichtigen der Registerbehörde genannt werden und deren Änderung sind während der Erlaubnisinhaberschaft nach § 9 Abs. 1 VersVermV unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Die Registrierung für gebunden Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO erfolgt nach § 48 Abs. 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) durch das jeweilige haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen selbst (vgl.: § 9 Abs. 2 VersVermV).
Im Anschluss an die erfolgte Registrierung erhält der Eingetragene eine entsprechende Eintragungsmitteilung durch die Registerbehörde, dieser ist dann die Registrierungsnummer zu entnehmen.