Impressumspflichten
Aus der bestehenden Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater folgen auch erhöhte Anforderungen an das Internet-Impressum. Die zusätzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) werden im Folgenden beschrieben.
1. Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater einer behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf, müssen im Impressum Angaben über die Aufsichtsbehörde (hier die zuständige Industrie- und Handelskammer) gemacht werden (vgl.: § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Diese Pflicht gilt auch für produktakzessorische Vermittler nach § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO), da trotz der Erlaubnisbefreiung die Erlaubnispflicht grundsätzlich weiterhin besteht. Hinsichtlich der Behörde müssen Sie den Namen, die Anschrift und den Link zu einer entsprechenden Internetadresse angeben.
Zu beachten hierbei ist, dass mit der Verlegung der Betriebsstätte auch ein Wechsel der Aufsichtsbehörde erfolgen kann.
Nicht hiervon betroffen sind sog. gebundene Versicherungsvermittler gem. § 34d Abs. 7 GewO und sog. Annexvermittler gem. § 34d Abs. 8 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht unterliegen.
Zu beachten hierbei ist, dass mit der Verlegung der Betriebsstätte auch ein Wechsel der Aufsichtsbehörde erfolgen kann.
Nicht hiervon betroffen sind sog. gebundene Versicherungsvermittler gem. § 34d Abs. 7 GewO und sog. Annexvermittler gem. § 34d Abs. 8 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht unterliegen.
2. Sobald eine Eintragung im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder im Genossenschaftsregister besteht, muss der eingetragene Name und die entsprechende Registernummer angegeben werden (vgl.: § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG).
Nach dem Wortlaut ist das Versicherungsvermittlerregister nicht anzusprechen. Mit Verweis auf die Vollständigkeit wird jedoch dazu geraten auch die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregister und die jeweilige Registernummer mit anzugeben.
Nach dem Wortlaut ist das Versicherungsvermittlerregister nicht anzusprechen. Mit Verweis auf die Vollständigkeit wird jedoch dazu geraten auch die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregister und die jeweilige Registernummer mit anzugeben.
3. Abschließend ist noch § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Grundsätzlich ist es so, dass Versicherungsvermittler und -berater nicht unter die genannten Richtlinien fallen, jedoch eine Angabe mit Verweis auf die Vollständigkeit angebracht ist. Demnach sind folgende Informationen mitzuteilen:
a. die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört (hier die zuständige Industrie- und Handelskammer),
b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Für Versicherungsvermittler und -berater sind die folgenden Angaben zu machen:
Für Versicherungsvermittler und -berater sind die folgenden Angaben zu machen:
1) § 34d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
2) §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
3) § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)