Formen von Versicherungsvermittlern
Neben Versicherungsvermittlern mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) und Versicherungsberatern mit einer Erlaubnis von § 34d Abs. 2 GewO gibt es die folgenden weiteren Formen um als Versicherungsvermittler tätig zu sein:
1. Versicherungsvermittler mit einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO
2. gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO
3. Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO
4. angestellte Versicherungsvermittler
2. gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO
3. Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO
4. angestellte Versicherungsvermittler
Im Folgenden werden diese Formen näher dargestellt:
1. Versicherungsvermittler mit einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht
Eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO ist für die sog. produktakzessorischen Vermittler möglich, wenn die vermittelnde Tätigkeit lediglich eine Ergänzung ihrer Haupttätigkeit bei gelieferten Waren oder Dienstleitungen ist. Dabei dürfen nur Versicherungen vermittelt werden, wenn diese unmittelbar mit der Hauptleistung verbunden ist. Beispielsweise darf so ein KfZ-Handel Haftpflichtversicherungen oder Insassenunfallversicherungen vermitteln und bei Darlehensverträgen können mit der Befreiung zu deren Absicherung Lebensversicherungen vermittelt werden.
Die Erlaubnisbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag auf Erlaubnisbefreiung und eine Registrierung im Versicherungsvermittlerregister voraus. Die Erlaubnisbefreiung ist personengebunden, sodass jeder Gewerbetreibender den Antrag selbstständig stellen muss, zum Beispiel wenn die Tätigkeit als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeübt wird. Bei dieser Tätigkeitsart muss ebenfalls zwischen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler gewählt werden.
Für die Befreiung von der Erlaubnis müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller muss …
- … seine produktakzessorische, vermittelnde Tätigkeit im unmittelbaren Auftrag eines Vermittlers mit der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO oder eines bzw. mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben (vgl. § 34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GewO),
- … eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach den Vorgaben von §§ 11 ff. der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) nachweisen (vgl. § 34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GewO (nähere Angaben hierzu können Sie mit dem Artikel zu den Erlaubnisvoraussetzungen entnehmen),
- … zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (vgl. § 34d Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 GewO, (nähere Angaben hierzu können Sie mit dem Artikel zu den Erlaubnisvoraussetzungen entnehmen) und
- … ausreichend qualifiziert sein – als Nachweis reicht es hierfür aus, dass der Auftraggeber bestätigt, dass eine ausreichende Qualifizierung vorliegt (vgl. § 34d Abs. 6 Satz 2 GewO).
Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erlaubnisbefreiung.
Neben dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung ist ein Antrag auf Registrierung im Versicherungsvermittlerregister im Sinne von § 34d Abs. 10, § 11a GewO zu stellen, da auch Vermittler mit Erlaubnisbefreiung in das Register einzutragen sind. Hierbei wird dem Gewerbetreibenden auch eine eigene Registernummer zugeteilt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnisbefreiung und die Registrierung ist die Industrie- und Handelskammer in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
2. gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 GewO
Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 7 Satz 1 GewO üben ihre vermittelnde Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines Versicherungsunternehmens aus. Hier besteht auch die Möglichkeit im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen tätig zu sein, sofern die Produkte der Unternehmen nicht in Konkurrenz zueinanderstehen. Diese Versicherungsvermittler bedürfen keiner Erlaubnis durch die Industrie- und Handelskammer, sofern das Versicherungsunternehmen für die Vertreter die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Mit dieser Haftungsübernahme wird den Versicherungsunternehmen auch die Aufgabe zu Teil die Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse und die angemessene Qualifikation zu überprüfen. Hinsichtlich der Qualifikation ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsunternehmen einen gewissen Spielraum haben. Sie können die Tätigkeit der Vermittler so steuern, dass diese beispielsweise nur Schadenversicherungen vermitteln und dann eben nur hierfür qualifiziert sein müssen. Bieten sie jedoch das gesamte Spektrum des Unternehmens an wird man wohl das gleiche Qualifikationsniveau wie bei Versicherungsvermittlern nach § 34d Abs. 1 GewO erwarten können.
Jedoch kann der betreffende Versicherungsvermittler frei wählen, ob er als gebundener Versicherungsvermittler tätig wird oder dennoch eine eigene Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO beantragt.
Auch die gebundenen Versicherungsvermittler sind nach § 34d Abs. 10, § 11a GewO verpflichtet sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt jedoch gem. § 48 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) durch das Versicherungsunternehmen. Mit der Mitteilung der meldepflichtigen Daten an das Register wird gleichzeitig die uneingeschränkte Haftung übernommen.
3. Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO
Die sog. Annexvermittler sind sowohl von der Erlaubnis- als auch von der Registrierungspflicht ausgenommen. Eine Annexvermittlung im Sinne von § 34d Abs. 8 GewO liegt in den folgenden Fällen vor:
- Kleinversicherungen: Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler wird lediglich als Nebenberuf ausgeübt und diese weiteren Punkte kommen hinzu:
- keine hauptberufliche Vermittlung (vgl. § 34d Abs. 1 Nr. 1a GewO),
- Versicherungen stellen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung dar (vgl. § 34d Abs. 1 Nr. 1b GewO),
- diese Versicherungen decken das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise ab (vgl. § 34d Abs. 1 Nr. 1c GewO) und
- die Prämie übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht einen Betrag von 600,00 Euro oder die Prämie je Person übersteigt nicht einen Betrag von 200,00 Euro, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt (vgl. § 34d Abs. 1 Nr. 1c GewO).
- Beispiele: Reiserücktrittsversicherung (Reisebüro), Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung (Einzelhändler) oder Reifenversicherung (Reifenhändler)
- Bausparkassenversicherung: Der Gewerbetreibende als Bausparkasse oder als von dieser beauftragter Vermittler für Bausparer, Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, Bestandteile von Bausparverträgen sind und ausschließlich dazu gedacht sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse abzusichern (vgl. § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO).
- Restschuldversicherung: Der Gewerbetreibende als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie 500 Euro nicht übersteigt (vgl. § 34d Abs. 1 Nr. 3 GewO).
Ob eine der genannten Versicherungen vorliegt, muss der Gewerbetreibende im Einzelfall selbst entscheiden.
Nach § 66 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden die §§ 66-64, 69 Abs. 2 und 214 VVG für Annexvermittler keine Anwendung. Dementsprechend fallen die Beratungspflichten weg.
4. angestellte Versicherungsvermittler
Gem. § 34d Abs. 9 Satz 1 GewO dürfen die folgenden Gewerbetreibenden Angestellte unmittelbar mit der Vermittlung oder Beratung betrauen:
- Vermittler mit der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO,
- Berater mit der Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO,
- produktakzessorische Vermittler nach § 34d Abs. 6 GewO und
- gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 GewO.
Der Gewerbetreibende muss zu diesem Zwecke vor Aufnahme der Tätigkeit sicherstellen, dass dieser Angestellte ausreichend qualifiziert und zuverlässig ist.