Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) erlischt, mit einer entsprechenden Verzichtserklärung, bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit deren Wegfall, beispielsweise durch Liquidation. Im Folgenden wird insbesondere auf den Erlaubnisverzicht eingegangen.
Für den Fall, dass der Erlaubnisinhaber nicht mehr als Versicherungsvermittler tätig sein möchte, muss eine Entscheidung getroffen werden. Soll erstens lediglich das Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden, die Erlaubnis aber weiter bestehen bleiben oder soll zweitens sowohl das Gewerbe als auch die Erlaubnis nicht länger bestehen. Hierzu ist anzumerken, dass eine Gewerbeabmeldung beim zuständigen Gewerbeamt keinen gleichzeitigen Verzicht auf die Erlaubnis darstellt. Dies sind zwei voneinander getrennt zu betrachtende Erklärungen und Vorgänge.
Für die erste Möglichkeit ist es notwendig, dass dem zuständigen Gewerbeamt die Gewerbeabmeldung angezeigt wird. Die Erlaubnis nach § 34d GewO ist hiervon, wie bereits gesagt, losgelöst, sodass diese weiter bestehen bleibt. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass die wesentlichen Pflichten eines Versicherungsvermittlers, wie beispielsweise die Inhaberschaft einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, die Weiterbildungspflicht und die Pflicht zur Veränderungsanzeige, ebenso fortbestehen. Für diesen Fall muss jedoch bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein formloser Antrag auf Löschung des Registereintrages gestellt werden. Denn ein Registereintrag ist für diese sog. Schubladenerlaubnis nicht vorgesehen.
Diese Variante kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO in die gebundene Versicherungsvermittlung nach § 34d Abs. 7 GewO wechseln möchte. Aber sich die Möglichkeit des unkomplizierten Rückwechsels offenhalten möchte.
Für die zweite Variante muss sowohl dem zuständigen Gewerbeamt die Gewerbeabmeldung angezeigt werden als auch ein Erlaubnisverzicht an Hand des entsprechenden Formulars erklärt werden. Der Erlaubnisverzicht muss der zuständigen Industrie- und Handelskammer im Original vorliegen und diesem ist der vormals ausgestellte Originalerlaubnisbescheid beizulegen. Sobald diese Unterlagen vorliegen, wird die Löschung aus dem Versicherungsvermittlerregister vorgenommen.
Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass wenn ein Wechsel zwischen den Tätigkeitsarten vorgenommen werden soll, zunächst ein Verzicht erklärt werden muss und ein neues entsprechendes Erlaubnisverfahren absolviert werden.