Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten

1. Erstinformationspflichten nach § 15 VersVermV

Die Pflichten zur Erstinformation gem. § 15 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) entnehmen Sie bitte dem gesonderten Artikel zu den Erstinformationen.

2. Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem VVG

Die Informations- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler und -makler ergeben sich aus §§ 60ff. des Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Nach § 60 VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit die Versicherungsmakler in Einzelfällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der
Versicherungsvertreter haben den Versicherungsnehmern mitzuteilen:
  • auf welcher Markt- und Informationsgrundlage, sie ihre Leistungen erbringen und
  • die Namen, dem Rat zu Grunde gelegten Versicherern, anzugeben.
  • Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist (vgl. § 60 Abs. 2 VVG).
Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten (vgl. § 60 Abs. 3 VVG).
Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und soweit in der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Der Versicherungsvermittler muss dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren (§ 61 Abs.1 VVG).
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen. (§§ 61, 63 VVG)
Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung, und die Information nach § 61 Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln (vgl. § 62 Abs. 1 VVG).
Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.
Bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus § 60 VVG oder aus § 61 VVG macht sich der Versicherungsvermittler unter Umständen schadensersatzpflichtig, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten (vgl. § 63 VVG).

3. Informationspflichten nach der VVG-InfoV

Die VVG-Informationspflichtenverordnung regelt, welche Information dem Versicherungsnehmer durch das Versicherungsunternehmen gegeben werden müssen. Die Verordnung regelt zum einen allgemeine Informationen und zum anderen bestimmte Informationen zu bestimmten Versicherungsarten. Hinsichtlich der genauen Angaben wird hier insoweit auf die VVG-InfoV verwiesen.
Die Informationen müssen gem. § 4 VVG-InfoV einem Versicherungsnehmer, welcher ein Verbraucher ist, auf einem Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass Versicherungsvermittler darauf achten sollen, dass der Versicherungsnehmer, welcher Verbraucher ist, dieses Produktinformationsblatt tatsächlich erhält.