Aufzeichnungspflichten
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht in § 22 vor, dass der Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht hat genaue Aufzeichnungen zu führen und diese zu sammeln (§ 22 Abs. 1 VersVermV).
Diese Aufzeichnungen müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der deutschen Sprache verfasst werden (vgl. § 22 Abs. 1 VersVermV).
Aus den erstellten Belegen müssen die folgenden Informationen hervorgehen (§ 22 Abs. 2 VersVermV):
Zunächst müssen der Vor- und Nachname bzw. die Firma und die Anschrift des Versicherungsnehmers notiert werden. Darüber hinaus muss angemerkt sein, ob und inwieweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen berechtigt ist. Des Weiteren müssen die Art und Höhe der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers, welche der Vermittler zur Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen erhalten hat und die Art, Höhe und Umgang der hierfür geleisteten Sicherheit und abzuschließende Versicherung des Bürgen und der Versicherung (inkl. Name, Firma und Anschrift), genannt werden. Schlussendlich muss noch die Verwendung der Vermögenswerte genannt werden.
Dieser Beleg muss gemeinsam mit Kopien der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheines aufbewahrt werden.
Der Versicherungsberater muss neben diesen drei Dokumenten noch die Art und Höhe seiner Einnahmen für die Tätigkeit, den Vor- und Nachnamen bzw. Firma und Anschrift des Leistenden, dokumentieren (vgl. § 22 Abs. 3 VersVermV).
Diese Nachweise müssen für fünf Jahre sowohl auf einem dauerhaften Datenträger als auch in den jeweiligen Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in welchem der aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist (vgl. § 22 Abs. 5 VersVermV).
Sollte ein Gewerbetreibender aus handels- oder steuerrechtlichen Verpflichtungen zu einer Buchführung verpflichtet sein, welche die genannten Angaben erfüllen, können Sie auf diese Buchführung verweisen (vgl. § 22 Abs. 4 VersVermV).
Sollte ein Gewerbetreibender der Aufzeichnungspflicht gem. § 22 VersVermV nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachgekommen sein, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO i.V.m. §§ 22, 26 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 VersVermV, erfüllt. Demnach kann diese Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 Euro geahnten werden (vgl.: § 144 Abs. 4 GewO).