Grundlegende Informationen

Im Folgenden erhalten Sie grundlegende Informationen über die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler bzw. als Honorar- Immobiliardarlehensberater mit einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV).

1. Erlaubnispflicht

Nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB vermitteln will oder zu solchen Verträgen beraten will. Unter § 491 Abs. 1 BGB fallen im Wesentlichen drei Typen von Darlehensverträgen. Dies erfasst die Darlehen, welche durch Eintragungen im Grundbuch gesichert sind und solche, die dem Eigentumserwerb bzw. -erhalt von Immobilien dienen. Für den Erhalt dieser Erlaubnis ist ein entsprechender Antrag notwendig.
Für die Vermittlung von anderen Darlehensverträgen besteht eine Erlaubnispflicht gem. § 34c GewO.
Voraussetzungen für den Erhalt einer entsprechenden Erlaubnis sind nach § 34i Abs. 2 GewO die erforderliche Zuverlässigkeit (Nr. 1), das Leben in geordneten Vermögensverhältnissen (Nr. 2), das Bestehen einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Nr. 3) und der Nachweis über die vorhandene Sachkunde (Nr. 4). Der Sachkundenachweis kann entweder über eine entsprechende Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer geführt werden oder über eine gem. § 4 der ImmVermV gleichgestellte Berufsqualifikation, bei der unter Umständen zusätzlich noch eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden muss. Hinsichtlich der einzelnen Berufsqualifikationen wird auf den verständlichen Gesetzestext verwiesen.
Eine Erlaubnis Bedarf nicht, wer eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) besitzt und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG (vgl. § 34i Abs. 3 GewO) oder Vermittler, welche den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen und dabei im Umfang ihrer Erlaubnis handeln, die dem jeweiligen Gewerbetreibenden auf Grundlage der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in seinem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde (vgl. § 34i Abs. 4 GewO).
Sollte ein Gewerbetreibender unabhängige Beratung oder Vermittlungen anbieten, erhält dieser, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine Erlaubnis als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Abs. 5 GewO. Bei den Vermittlungen oder Beratungen müssen demnach eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Anlageverträgen herangezogen werden (Nr. 1) und sie dürfen von einem Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen oder in sonstiger Art und Weise abhängig sein (Nr. 2).
Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO dürfen Personen, welche mit der Vermittlung oder Beratung betraut sind bzw. Personen in leitenden Positionen für die Tätigkeiten verantwortlich sind, nur dann beschäftigen, wenn sichergestellt wird, dass die Person die entsprechende oben beschriebene Sachkunde besitzt und zuverlässig ist (vgl. § 34i Abs. 6 Satz 1 GewO). Sollte eines der beiden Merkmale nicht gegeben sein, ist eine Beschäftigung mit dieser Tätigkeit nicht gestattet.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist das jeweilige Gewerbeamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in welchem das Gewerbe betrieben wird/werden soll. Hinsichtlich der Details wird auf die entsprechenden Ausführungen in unserem Formularzentrum verwiesen.

2. Registrierungspflicht

Neben der Erlaubnispflicht gilt auch eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister gem. § 34i Abs. 8 GewO in Verbindung mit § 11a GewO. Die registerführende Behörde ist die Industrie- und Handelskammer, in welchem Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat. Hier liegt deswegen eine Zersplitterung der Zuständigkeiten vor. Eintragungspflichtige sind diejenigen Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 oder Abs. 5 GewO. Für die Registrierung ist ein entsprechender Antrag notwendig und löst eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro laut dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Magdeburg aus. Die eintragungspflichten Daten sind § 6 der ImmVermV zu entnehmen.
In der Praxis gestaltet sich der Verfahrensablauf vor diesem Hintergrund wie folgt: Es wird, gleichzeitig, bei der Erlaubnisbehörde ein Antrag auf Erlaubniserteilung und auf Registrierung gestellt. Sobald die Erlaubnis erteilt worden ist, wird der Antrag auf Registrierung nebst allen notwendigen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammer weitergeleitet. Im Anschluss wird die entsprechende Registrierung vorgenommen und der Vermittler erhält eine entsprechende Mitteilung nebst Registernummer.
Ebenso ist eine Person, welche an der Vermittlung oder Beratung mitwirkt und eine leitende Person im Sinne von § 34i Abs. 6 GewO in das Register mit einzutragen. Hierfür ist ebenso ein Antrag zu stellen und löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro laut dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Magdeburg aus.
Änderungen über Registerdaten sind nach § 34i Abs. 8 Nr. 3 GewO unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung der Daten im Register löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro laut dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Magdeburg aus.
Die entsprechenden Anträge finden Sie in unserem Formularzentrum.

3. Berufspflichten

Der vierte Abschnitt der ImmVermV normieren erhebliche Berufspflichten für Immobiliardarlehensvermittler.
Insbesondere sind hier die zahlreichen Informations- und Beratungspflichten des vierten Abschnittes der ImmVermV zu nennen.
Zunächst das Verbot gem. § 13 ImmVermV zu nennen, welcher dem Vermittler verbietet sich im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Beratung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.
Ebenso ist ein besonderes Augenmerk auf die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten (vgl. § 14 ImmVermV), zu legen. Demnach sind bestimmte Angaben des Anlegers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Des Weiteren ist der Vermittler gem. § 15 ImmVermV verpflichtet nach Aufforderung durch die Erlaubnisbehörde, aufgrund eines besonderen Anlasses, einen Prüfbericht vorzulegen.
Neben den exemplarisch aufgelisteten Pflichten bestehen weitere Pflichten, welche der ImmVermV entnommen werden können.

4. öffentlicher Pranger

Nach § 34i Abs. 9 GewO haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit Entscheidungen nach § 149 Abs. 2 GewO, welche aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften aus der Gewerbeordnung oder der Finanzanlagenvermittlerverordnung getroffen worden sind und unanfechtbar sind, durch Veröffentlichung in das Gewerbezentralregister bekannt zu machen. Diese Einträge werden dann auch im öffentlichen Vermittlerregister nach § 11a GewO eingetragen und sind dann für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglich. Voraussetzung für die Eintragung ist jedoch, dass sie die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.