Verbraucherschlichtung für Gewerbetreibende
Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, sog. ADR Richtlinie, der Europäischen Union umgesetzt. Hiernach sind alle Unternehmen und Gewerbetreibenden, die sich mit ihren Leistungsangebot an Verbraucher richten, verpflichtet gegenüber dem Verbraucher mitzuteilen, ob sie bereit oder sogar verpflichtet sind, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Verpflichtet sind nur wenige Branchen, zum Beispiel Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen. Alle anderen haben die freie Entscheidung und können zu jedem Fall individuell entscheiden. Unternehmer, die am Schluss des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigen, sind von der Informationspflicht befreit. Wenn an einen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilgenommen wird, ist die zuständige Schlichtungsstelle konkret zu benennen.
Für Versicherungs- und Immobiliardarlehensvermittler gibt es ebenfalls eine gesetzliche Verpflichtung, ihre Kunden über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu informieren.
Versicherungsvermittler § 34d GewO
Versicherungsvermittler sind mit Inkrafttreten der neuen Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) am 20.12.2018 gemäß § 17 Absatz 4 VersVermV verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, wenn durch den Verbraucher eine zugelassene Verbraucherschlichtungsstelle angerufen wird. Des Weiteren ist der Versicherungsvermittler verpflichtet in der Kundenerstinformation gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 12 VersVermV die Anschrift der Schlichtungsstelle zu benennen, an die sich der Kunde wenden kann.
In der vom Bundesamt für Justiz geführten „Liste der Verbraucherschlichtungsstellen“ sind folgende Stellen zum Thema „Versicherungen“ genannt:
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
- Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
- Versicherungsombudsmann e.V.
- Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Immobiliardarlehensvermittler § 34i GewO
Die Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i GewO sind gemäß Artikel 247 § 13b Absatz 1 Ziffer 6 EGBGB verpflichtet, ihren Kunden vor Abschlus eines Darlehensvertrages mit der Unterrichtung nach Artikel 247 § 13 Absatz 2 mitzuteilen, welche interne Verfahren für Beschwerden von Verbrauchern oder anderen interessierten Parteien über Darlehensvermittler zur Verfügung stehen sowie einen möglichen Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.