Vermittlung von Edelmetallen
Am 3. Juni 2021 wurde im Bundesgesetzblatt, dass Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) verkündet. Durch den Artikel 3 des Gesetzes, wurde das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) um eine weitere Nummer 8 ergänzt. Somit werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft.
Demzufolge unterliegt die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte der Erlaubnispflicht gemäß §34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Gesetzes wurde die Übergangsregelung in § 157 GewO um einen neuen Absatz 8 ergänzt. Danach besteht die gewerberechtliche Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 GewO ab dem 1. Januar 2022.
Weitere Informationen zu der Erlaubnispflicht gemäß §34f Absatz 1 GewO finden Sie hier.
Weitere Informationen zu der Erlaubnispflicht gemäß §34f Absatz 1 GewO finden Sie hier.