Offenlegungspflichten
Die Europäische Union verpflichtet Vermittler mit der sog. Transparenzverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) aus dem Jahr 2019 und aus der sog. Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) aus dem Jahr 2020 zu neuen Offenlegungspflichten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Bislang war unklar, ob diese Regelungen auch für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung gelten. Nunmehr hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Schreiben vom 23.04.2021 klargestellt, dass die Regelungen nicht für Finanzanlagenvermittler gelten. Das Schreiben der Bundesanstalt kann hier nachgelesen werden.