2. FinMaNoG

In Überarbeitung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) trat am 02.07.2014 die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. Damit soll auf ein komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten reagiert und ein hohes Anlegerschutzniveau sichergestellt werden. Die MiFID II wird durch die Finanzmarktverordnung MiFIR ergänzt. Bis zum 03.07.2017 müssen die Mitgliedsstaaten die MiFID II in nationales Recht umsetzen, spätestens ab dem 03.01.2018 müssen die Neuregelungen angewendet werden.
Der Bundestag hat hierzu das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2.FinMaNoG) beschlossen. Es wurde am 24.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017/1693 ff.) und wird überwiegend am 03.01.2018 in Kraft treten. Das Gesetz folgt weitgehend dem Prinzip einer 1:1 Umsetzung der MiFID II.

Was wird sich ändern?

Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz werden verschiedene EU-Richtlinien umgesetzt. Darüber hinaus enthält es Ausführungsbestimmungen zu unmittelbar anwendbaren europäischen Vorordnungen, wie die Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (EG) 2015/2365 (Regulation on Securities Financing Transactions – SFT-Verordnung) und die Benchmark-Verordnung (EG) 2016/1011.
Im Weiteren führt es zu umfangreichen Änderungen, Neustrukturierung und Neunummerierung des WpHG sowie zu umfangreichen Änderungen im KWG und Börsengesetz. Darüber hinaus sind Änderungen im WpÜG, Kapitalanlagegesetzbuch, Versicherungsaufsichtsgesetz, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Handelsgesetzbuch, WpÜG-Angebotsverordnung, KWG-Vermittlerverordnung, Gewerbeordnung, Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die BaFin, Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung, Kleinanlegerschutzgesetz sowie weitere Folgeänderungen in bestehenden Gesetzen (vor allem wegen der Neunummerierung) im 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz enthalten.
Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung, Finanzanalyseverordnung und die Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung treten am 3. Januar 2018 außer Kraft.

Was bedeutet dies für Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen?

Für die Berufspflichten der Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen ergeben sich aus dem 2. FiMaNoG unmittelbar noch keine Neuerungen. Jedoch schafft das 2. FiMaNoG hierfür durch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage für die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) bereits Voraussetzungen: Hiernach hat die FinVermV künftig Vorschriften über die Pflicht der Finanzanlagenvermittler zur Erstellung von Geeignetheitserklärungen statt von Beratungsprotokollen zu enthalten. Auch der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie sieht eine Ergänzung dieser Ermächtigungsgrundlage vor, wobei dieses Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist: Danach muss die FinVermV künftig auch Vorgaben über die Aufzeichnung und Speicherung von telefonischen Beratungsgesprächen und elektronischer Kommunikation mit Kunden enthalten. Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 2 der MiFID II eine Reihe von weiteren Anforderungen vor, denen der deutsche Gesetzgeber diese Gewerbetreibenden bis zum 03.01.2018 unterwerfen muss.
Daher sollten sich Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO auf folgende Neuerungen einstellen: ·
  • Die Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls wird abgeschafft werden. Stattdessen muss der Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem Kunden vor Durchführung des Geschäfts eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden.
  • Vor Beginn einer Anlageberatung muss der Kunde künftig darüber aufgeklärt werden,
    • ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht,
    • ob sie sich auf eine umfangreiche oder eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt,
    • insbesondere, ob nur zu Finanzinstrumenten eines Emittenten oder Anbieters beraten wird, zu dem möglicherweise eine die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigende Verbindung besteht,
    • ob der Berater dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit des empfohlenen Finanzinstruments zur Verfügung stellt.
  • Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation für die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, geben.
  • Finanzanlagenvermittler/innen dürfen künftig mit ihren Mitarbeitern keine Vereinbarung (z. B. zur Vergütung oder zu Verkaufszielen) schließen, die die Mitarbeiter verleiten könnte, einem Kunden ein Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl er ein dem bestmöglichen Kundeninteresse besser entsprechendes Produkt empfehlen könnte.
Artikel 3 Absatz 2 der MiFID II sieht keine verpflichtenden Änderungen zum Thema Zuwendungen bzw. Provisionen in Falle der nicht-unabhängigen Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung vor. Allerdings soll nach der Gewerbeordnung ein zum Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vergleichbares Anlegerschutzniveau hergestellt werden. Hier muss die weitere Entwicklung abgewartet werden, zumal auch die bisher schon im WpHG geregelten Anforderungen nicht vollumgänglich in die Finanzanlagenvermittlungsverordung (FinVermV) aufgenommen wurden.
Bitte beachten Sie, dass aktuell noch kein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der FinVermV vorliegt, so dass die dargestellten Informationen lediglich einen Zwischenstand abbilden. Über die weitere Entwicklung werden wir laufend berichten.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Interseite der BaFin und der Pressemitteilung vom 03.01.2018.