1. FinMaNoG
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG I) sind Änderungen in der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) verbunden, die Auswirkungen auf die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung (GewO) haben.
Ab dem 31.12.2016 deckt die Erlaubnis nach 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO nur noch die Vermittlung von oder Beratung zu Vermögensanlagen ab, die erstmals öffentlich angeboten werden. Die Vermittlung auf dem Zweitmarkt wird daher ab dem 01.01.2017 nicht mehr von der Bereichsaufnahme erfasst werden. Gewerbetreibende, die auch nach der Frist weiterhin Vermögensanlagen auf dem Zweitmarkt vermitteln möchten, benötigen hierfür dann eine Erlaubnis nach § 32 KWG.
Hintergrund der Gesetzesänderung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 25.02.2013, Az. 9 K 3960/12.F) in dem die Vermittlung von bestimmten Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Investoren als tatbestandsmäßig und damit nicht als erlaubnispflichtig nach dem KWG angesehen wurde.
Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften sind nicht vorgesehen.
Weitere Informationen zur Bereichsausnahme können einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entnommen werden.