Finanzanlagenvermittler

Grundlegende Informationen

Im Folgenden erhalten Sie grundlegende Informationen über die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

1. Erlaubnispflicht

Nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen will.
Die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO kann auf Einzelne der genannten Bereiche beschränkt werden oder auf alle drei Produktkategorien ausgeweitet werden. Hinsichtlich der Frage unter welche Produktkategorie eine Anlage fällt, wird empfohlen den Produktgeber zu befragen.

Gewerbetreibende, welche über die genannte Bereichsausnahmen hinaus vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach dem KWG.

Voraussetzungen für den Erhalt einer entsprechenden Erlaubnis sind nach § 34f Abs. 2 GewO die erforderliche Zuverlässigkeit (Nr. 1), das Leben in geordneten Vermögensverhältnissen (Nr. 2), das Bestehen einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Nr. 3) und einen Nachweis über die vorhandene Sachkunde (Nr. 4). Der Sachkundenachweis kann entweder über eine entsprechende Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer geführt werden oder über eine gem. § 4 der FinVermV gleichgestellte Berufsqualifikation, bei der unter Umständen zusätzlich noch eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden muss. Hinsichtlich der einzelnen Berufsqualifikationen wird auf den verständlichen Gesetzestext verwiesen.
Eine Erlaubnis bedürfen nicht, Kreditinstitute die eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) besitzen und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG (vgl. § 34f Abs. 3 Nr. 1 GewO), bestimmte Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes (vgl.: § 34f Abs. 3 Nr. 2 GewO), Finanzdienstleistungsinstitute die eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Abs. 2, § 64i Abs. 1 oder § 64n KWG als erteilt gilt (vgl.: § 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO) oder Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs.10 S. 1 KWG (sog. gebundene Vermittler; vgl.: § 34f Abs. 3 Nr. 4 GewO).
Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO dürfen Personen, welche mit der Vermittlung oder Beratung betraut sind bzw. Personen in leitenden Positionen für die Tätigkeiten verantwortlich sind, nur dann beschäftigen, wenn sichergestellt wird, dass die Person die entsprechende oben beschriebene Sachkunde besitzt und zuverlässig ist (vgl. § 34f Abs. 4 GewO). Sollte eines der beiden Merkmale nicht gegeben sein, ist eine Beschäftigung mit dieser Tätigkeit nicht gestattet.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist das jeweilige Gewerbeamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in welchem das Gewerbe betrieben wird/werden soll. Hinsichtlich der Details wird auf die entsprechenden Ausführungen in unserem Formularzentrum verwiesen.

2. Registrierungspflicht

Neben der Erlaubnispflicht gilt auch eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister gem. § 34f Abs. 5 GewO in Verbindung mit § 11a GewO. Die registerführende Behörde ist die Industrie- und Handelskammer, in welchem Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat. Hier liegt deswegen eine Zersplitterung der Zuständigkeiten vor. Eintragungspflichtige sind diejenigen Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO. Für die Registrierung ist ein entsprechender Antrag notwendig und löst eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro laut dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Magdeburg aus. Die eintragungspflichten Daten sind § 6 der FinVermV zu entnehmen.
In der Praxis gestaltet sich der Verfahrensablauf vor diesem Hintergrund wie folgt: Es wird, gleichzeitig, bei der Erlaubnisbehörde ein Antrag auf Erlaubniserteilung und auf Registrierung gestellt. Sobald die Erlaubnis erteilt worden ist, wird der Antrag auf Registrierung nebst allen notwendigen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammer weitergeleitet. Im Anschluss wird die entsprechende Registrierung vorgenommen und der Vermittler erhält eine entsprechende Mitteilung nebst Registernummer.
Ebenso ist eine Person, welche an der Vermittlung oder Beratung mitwirkt und eine leitende Person im Sinne von § 34f Abs. 6 GewO in das Register mit einzutragen.  Hierfür ist ebenso ein Antrag zu stellen und löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro laut dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Magdeburg aus.
Änderungen über Registerdaten sind nach § 34f Abs. 5 GewO unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung der Daten im Register löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro laut dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Magdeburg aus.
Die entsprechenden Anträge finden Sie in unserem Formularzentrum.

3. Berufspflichten

Die Abschnitte vier und fünf der FinVermV normieren erhebliche Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler.
Insbesondere sind hier die zahlreichen Informations- und Beratungspflichten des vierten Abschnittes der FinVermV zu nennen.
So ist der Vermittler gem. § 11 FinVermV dazu verpflichtet entsprechende Maßnahmen zum Erkennen und Vermeiden von Interessenkonflikten zu treffen. Wenn Konflikte nicht vermieden werden können, dann müssen negative Auswirkungen auf den Anleger ausgeschlossen werden. Ist dieses auch nicht möglich, so ist der Anleger vor Vertragsschluss darüber zu informieren.
Nach § 12a FinVermV muss der Anleger in Textform und verständlich vor Beginn der Vermittlung/Beratung darüber informiert werden inwiefern und in welcher Höhe auf welcher Berechnungsgrundlage eine Vergütung verlangt wird oder ob hierfür eine Zuwendung von Dritten erhalten wird.
Darüber hinaus muss vor dem Vertragsschluss der Anleger gem. § 13 FinVermV über alle Risiken und Kosten, inkl. Nebenkosten, der Finanzanlage aufgeklärt werden.
Ebenso besteht für den Vermittler gem. § 16 FinVermV eine Pflicht zum Einholen von Informationen über die Situation des Anlegers und zur Empfehlung von nur geeigneten Finanzanlagen.
Ebenso ist ein besonderes Augenmerk auf die Dokumentationspflichten, inkl. Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten (vgl. §§ 22, 23 FinVermV), zu legen. Nach § 22 FinVermV sind Nachweis über die Weitergabe bestimmter Informationen und Angaben des Anlegers aufzuzeichnen. Diese aufzeichnungspflichten Dokumente sind fünf Jahre aufzubewahren.
Neben den exemplarisch aufgelisteten Pflichten bestehen weitere Pflichten, welche der FinVermV entnommen werden können.