zertifizierter Verwalter

Am 22.10.2020 wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz sieht wesentliche Änderungen, welche ab dem 01.12.2020 gelten werden, des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor.
Mit diesen Änderungen wird der zertifizierte Verwalter eingeführt. Nach § 26a WEG n.F. darf sich als zertifizierter Verwalter nur bezeichnen, wer vor der Industrie- und Handelskammer, durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die nähere Ausgestaltung der Prüfung soll durch eine Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erlassen wurde, geregelt werden.

Die Einführung des zertifizierten Verwalters hat konkrete Auswirkungen auf die Bestellung eines Verwalters für Wohnungseigentümergemeinschaften. Nach der neuen Fassung des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 6 WEG muss zwingend ein zertifizierter Verwalter bestellt werden, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Beschluss über eine ordnungsgemäße Verwaltung trifft. Ausnahmen von dieser Vorschrift greifen nur, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Nach § 48 Abs. 4 WEG n.F. ist § 16 Abs. 2 Nr. 6 WEG n.F. jedoch erst ab dem 01.12.2022 anwendbar. Ebenso gelten demnach Personen, welche zum 01.12.2020 als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft tätig waren bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter gelten.
Eine Veränderung für die Erlaubniserteilung nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist mit dieser Veränderung nicht verbunden.
Fazit: Für Personen und Unternehmen, welche als Verwalter für Wohnungseigentümer tätig sind und auch über den 01.06.2024 tätig sein wollen, ist es unerlässlich die Zertifizierung vornehmen zulassen.