Recht und Steuern

Einführung des Zertifizierten Verwalters

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des “zertifizierten Verwalters” eingeführt. Was bedeutet das für WEG-Verwalter?

Wer ist zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig bezeichnen, wer vor einer IHK durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (vgl. §26a Abs. 1 WEG)

Laut Verordnung über die Prüfung zum zertifizierter Verwalter ist einen zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer

  • die  Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstück- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichen Schwerpunkt

besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

Welche Unternehmen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen?

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohneigentumsverwaltung betraut sind, der Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Wie wird die Prüfung aussehen?

Die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter legt als Prüfungsgegenstände vier Themenbereiche mit jeweils mehreren Sachgebieten fest. Ferner gibt die Verordnung vor, dass sich die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammensetzt. Weitere Informationen zu der Prüfung finden Sie hier.

Warum sollten Sie zertifizierten Verwalter sein?

Ab dem 1. Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. (vgl. §19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m §48 Abs. 4 S. 1 WEG).

Gibt es eine Übergangsfrist?

Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gilt ab dem 1. Dezember 2022. Bis dahin kann eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung also auch dann angenommen werden, wenn kein zertifizierter Verwalter im Sinne des § 26 a WEG bestellt ist. Alle anderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 müssen jedoch vorliegen.
Weiterhin gibt es eine befristete Bestandsschutzregelung (§ 48 Abs. 4 WEG), wonach eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gegenüber dieser bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter gilt. Bis zu diesem Datum sollte der Verwalter die Prüfung nach § 26 a WEG aber abgelegt haben.

Gibt es Ausnahmen für kleinere Einheiten?

Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (vgl. §19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Müssen Sie sich als zertifizierter Verwalter weiterbilden?

Ja, die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt.

Ist die Zertifizierung Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung als Wohnimmobilienverwalter?

Nein, die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter über kein Zertifikat verfügt.