Einführung eines neuen Erlaubnistatbestand

Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Kredit- und Warenkreditvermittler – Überblick und wichtige Punkte
Mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz einen [Referentenentwurf] nun auch einen konkreten Regierungsentwurf vorgelegt mit zahlreichen Änderungen.

Mit diesem Gesetzesentwurf ist die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestand vorgesehen, der Kreditvermittler gemäß § 34k GewO.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick unter Vorbehalt etwaiger Änderungen:

1. Derzeitige Situation bei der Beantragung

Derzeit ist die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht möglich, da die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörden auf Bundesländerebene entschieden werden muss und auch noch weitere Änderungen möglich sind.

2. Inkrafttreten erst am 20.11.2026

Ursprünglich war es angedacht, wer eine Tätigkeit als Darlehensvermittler neu aufnehmen möchte, benötigt künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO ab 01.01.2026. Diese wurde nun gestrichen, somit sollen die Regelungen ab dem 20.11.2026 gelten.

3. Änderung im Anwendungsbereich

Künftig soll Erlaubnispflicht nur die Vermittlung von Allgemein- und Verbraucherdahrlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Die Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs.1 Nr. 2 GewO) sollen nicht mehr erfasst sein.
Weiterhin erforderlich soll für Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine Erlaubnis nach § 34i GewO bleiben, auch wenn Sie eine Erlaubnis nach § 34k GewO-Neu vorliegt.

4. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Sachkunde wird nunmehr eine verpflichtende Erlaubnisvoraussetzung, neben den persönlichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen. Somit ähneln den Voraussetzungen den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO).
Die Pflicht zur Sachkunde gilt auch für Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen.

Ausgenommen von der Sachkunde sind:
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln (§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO-RegE)
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Wertpapierinstitute

5. Sachkundedelegation möglich

Ähnlich wie bei Versicherungsvermittlern (§ 34d Abs. 5 GewO), soll die Sachkunde auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegierbar sein.

6. Gewerbetreibende in der Verantwortung

Der Gewerbetreibende soll sicherstellen, dass alle direkt beratenden oder vermittelnden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein formeller Sachkundenachweis soll für diese Personen jedoch nicht erforderlich sein (§ 34k Abs.6 S.1 GewO-RegE).
Neu im Vergleich zum Referentenentwurf ist, dass sich die Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler gegenseitig ausschließen ( § 34k Abs.4 Nr.3 GewO-RegE).

7. Registrierungspflicht nur für leitende Angestellte

Gegenüber dem Referentenentwurf, sollen sich nun nur die Gewerbetreibenden und deren leitenden Angestellten eintragen müssen, dies stellt eine deutliche Entlastung dar.

8. Die Alte-Hasen-Regelung kommt

Die Alte-Hasen-Regelung (§ 162k Abs.3 GewO-RegE) soll anders als in der Richtlinie vorgesehen nun kommen:
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
  1. Eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
  2. Eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.

9. Weiterbildungspflicht

Die ursprünglich geplante jährliche Weiterbildungsverpflichtung wird in der noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten sich weiterbilden. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht soll auf leitendes Personal möglich sein.
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Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.