§ 34k GewO
Einführung eines neuen Erlaubnistatbestand
Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Kredit- und Warenkreditvermittler – Überblick und wichtige Punkte
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit diesem Gesetz wird der Darlehensvermittler gemäß § 34k GewO als ein neuer Erlaubnistatbestand eingeführt.
Mit diesem Gesetz wird der Darlehensvermittler gemäß § 34k GewO als ein neuer Erlaubnistatbestand eingeführt.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Anwendungsbereich
Künftig soll Erlaubnispflicht nur die Vermittlung von Allgemein- und Verbraucherdahrlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Die Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs.1 Nr. 2 GewO) sollen nicht mehr erfasst sein.
Zudem wird der Honorar-Darlehensberater (§ 34k Abs. 5 GewO) eingeführt, welcher keine Tätigkeit der Darlehensvermittlung vornehmen darf (und umgekehrt).
Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt dem Anwendungsbereich des § 34i GewO jedoch vorbehalten, ist mithin von einer Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO nicht umfasst.
2. Erlaubnisvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34k GewO sind an den bisherigen Erlaubnistatbeständen des Vermittlerwesens orientiert.
Das bedeutet, dass
- die Zuverlässigkeit
- die geordnete Vermögensverhältnisse
- der Sachkundenachweis
für die Erlaubniserteilung durch den Antragsteller nachgewiesen werden müssen.
Die Sachkunde kann bei juristischen Personen auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegierbar werden, § 34k Abs. 3 S. 2 GewO.
Zudem sind der Sachkunde bestimmte Abschlüsse nach Maßgabe der DarlVermV (beruhend auf § 34l GewO) gleichgestellt.
3. Vereinfachtes Erlaubnisverfahren bei Vorlage einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
Falls ein Antragsteller bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO innehat und diese durch Vorlage der entsprechenden Erlaubnisurkunde nachweist, erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Das erleichtert den Übergang und vermeidet doppelte Prüfungen, vgl. § 162 Abs. 2 S. 1 GewO.
Antragsteller, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen („Halte-Hasen-Regelung“), vgl. § 162 Abs. 3 GewO.
Antragsteller, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen („Halte-Hasen-Regelung“), vgl. § 162 Abs. 3 GewO.
4. Weiterbildungspflicht
Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO innehaben und die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind dieser Gewerbetreibenden unterliegen einer Weiterbildungspflicht. Eine konkrete Stundenvorgabe betreffend dem Umfang, ist derzeit noch nicht gesetzlich geregelt.
5. Übergangsfrist für Gewerbetreibende mit bestehender Erlaubnis
Gewerbetreibende, die vor dem 20.11.2026 bereits eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO innehaben, müssen bis zum 31.05.2027 Zeit, eine neue Erlaubnis nach § 34k Abs. 2 GewO beantragen und die Registrierung im Vermittlerregister vornehmen. Diese Frist soll den Übergang erleichtern und Unsicherheiten vermeiden, vgl. § 162 Abs. 1 GewO.
6. Erlöschen der Vorerlaubnis bei Erteilung der neuen Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k Absatz 1, spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, als Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 fort. Sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 beantragt haben, erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit Ablauf des 19. November 2027.
7. Derzeitige Situation bei der Beantragung
Derzeit ist die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht möglich, da die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörden auf Bundesländerebene entschieden werden muss und auch noch weitere Änderungen möglich sind.
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Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.