Europäisches Führungszeugnis

Bürgerinnen und Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die neben oder anstatt der deutschen die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen, erhalten vom Bundesamt für Justiz auf Antrag ein Europäisches Führungszeugnis.
Grundsätzlich bescheinigt ein Führungszeugnis, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.
Allgemeine Informationen und Hinweise zur Antragstellung finden Sie beim Bundesamt für Justiz.
Das Europäische Führungszeugnis gibt nicht nur über solche Verurteilungen Auskunft, die in Deutschland erfolgt sind, sondern weist auch jene Verurteilungen aus, die im Strafregister des jeweiligen Herkunftsstaats eingetragen sind. In das Strafregister des Herkunftsstaats wiederum werden nach den einschlägigen europäischen Regelungen alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen, die gegenüber der betreffenden Person innerhalb der gesamten Europäischen Union ergangen sind. Das bedeutet umgekehrt: Legt zum Beispiel ein Franzose seinem deutschen Arbeitgeber ein Europäisches Führungszeugnis vor, bei dem sowohl in dem deutschen Anteil als auch in der französischen Mitteilung „Keine Eintragung“ vermerkt ist, kann der deutsche Arbeitgeber davon ausgehen, dass sein französischer Arbeitnehmer weder in Deutschland noch in Frankreich noch in irgendeinem anderen EU-Mitgliedstaat als vorbestraft gilt.
Ob und welche Verurteilungen im Strafregister des Herkunftsstaats eingetragen sind, erfährt das Bundesamt für Justiz durch eine entsprechende Abfrage.