Urlaubsanspruch
Gesetzliche Regelungen zu den Fragen des Urlaubsrechtes finden sich im Bundesurlaubsgesetz. So hat jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Es handelt sich dabei um einen gesetzlich bedingten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von der ihm obliegenden Arbeitspflicht, der die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung unberührt lässt.
Stets zu beachten ist, dass es sich um einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch handelt. Er ist unabdingbar und aufgrund seiner Höchstpersönlichkeit weder abtretbar noch pfändbar oder vererblich. Wegen seines zwingenden Rechtscharakters können vertragliche Urlaubsregelungen (Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag selbst) daher nur zugunsten des Arbeitnehmers abweichen.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub, also auch der geringfügig oder befristet beschäftigte Arbeitnehmer, der leitende Angestellte, die Aushilfskraft, der Auszubildende.
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, wobei als Werktage auch die Samstage gelten. Ist der Arbeitnehmer weniger als 6 Tage pro Woche tätig, muss der Urlaubsanspruch von 24 Werktagen den tatsächlichen Arbeitstagen durch Umrechnung angepasst werden. Dies geschieht folgendermaßen: Die im Gesetz genannten 24 Werktage werden durch 6 (Werktage in der Woche) geteilt und mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert, die der Arbeitnehmer pro Woche tätig ist.
(Bsp.: regelmäßige Arbeitswoche von Montag bis Freitag = 5 Arbeitstage Mindestjahresurlaub: 24 : 6 x 5 = 20)
Der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen besteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten beschäftigt ist und der Arbeitnehmer über den 30. Juni hinaus tätig ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Teilurlaub; ihm steht dann für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel seines Jahresurlaubs zu. Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise gestattet. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden. Geschieht dies nicht, erlischt der Urlaubsanspruch. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.
Eine Abgeltung des Urlaubs durch Geld ist unzulässig. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann, ist der Urlaub in Geld abzugelten.
Eine Abgeltung des Urlaubs durch Geld ist unzulässig. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann, ist der Urlaub in Geld abzugelten.