Krankschreibung per Telefon

Gem. § 92 Abs. 4a SGB V kann zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Eine Beschränkung auf Atemwegserkrankungen gibt es nicht.
Näheres regelt die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL). Der Gemeinsame Bundesaussschuss hat die Reglung am 07.01.2023 mit Wirkung ab demselben Tag beschlossen.
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