Gesetzlicher Mindestlohn und Entgeltgrenze für Minijobs
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 01.01.2025 bei 12,82 Euro brutto pro Zeitstunde an.
Die Erhöhung des Mindestlohnes wird durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) bestimmt.
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass alle zwei Jahre eine Beratung über die Anpassung des Mindestlohnes vorgenommen wird. Der Erhöhungsbetrag wird durch die Mindestlohnkommission erarbeitet und anschließend von der Bundesregierung mittels einer Rechtsverordnung verbindlich übernommen. Die Kommission setzt sich aus je drei Vertretern der Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratenden Wissenschaftlern und einem Vorsitzenden zusammen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt ausgewählte Themen aus dem Bereich des Mindestlohnes, u.a. zur Dokumentationspflicht sowie Mindestlohn und Praktikum zur Verfügung.
Die Entgeltgrenze für Minijobs liegt aktuell bei 556 €/ Monat, wobei sich die Minijob-Grenze dynamisiert und an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren muss. Die Jahresverdienstgrenze beträgt 6.672 €.
Weiterführende Informationen zum Mindestlohn und Minijobgrenze finden Sie auf den Seiten der Minijobzentrale.
Lesen Sie auch vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfüg gestellte Mindestlohnmerkblatt für Arbeitgeber.
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Unterschied zu Branchenmindestlohn
Vom Mindestlohn als absolute Lohnuntergrenze in Deutschland ist der Branchenlohn zu unterscheiden. Arbeitgeber können in einigen Branchen und Unternehmen verpflichtet sein, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Bspw. wenn auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes oder Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ein Branchenmindestlohn vereinbart wurde. Solche werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ausgehandelt.
! Der für die beteiligten Tarifpartner verpflichtende Tariflohn darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen. Der Tariflohn stellt eine Lohnuntergrenze dar. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern mehr als die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung bezahlen.
Tarifvertragsparteien können bei besonderen öffentlichen Interessen einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) diesem zu, ist der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags bindend. Auf seiner Homepage führt des BMAS ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge.
Januar 2025