Umgang mit Hochrisikoländern

Geldwäschegesetz

Nach § 15 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit sog. Hochrisikoländern verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne von § 15 Abs. 5 GwG.

Welche Staaten gehören zu Hochrisikoländern?

Auf Grundlage von Artikel 9 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (2915/849) vom 14.07.2016 in der jeweils gültigen Fassung erlässt die EU-Kommission sog. delegierte Verordnungen, welche Drittländer ausweist, die in ihrem nationalen System strategische Mängel hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, sog. Drittländer mit hohem Risiko. Maßgeblich
Neben der EU-Kommission befasst sich auch die Arbeitsgruppe Financial Action Task Force (FATF), welche bei der OECD angesiedelt ist und die Geldwäschebekämpfung zur Aufgabe hat, mit der Einstufung von Staaten, welche risikobehaftet sind. Konkret erstellt die FATF eine Liste mit Staaten, welche hinsichtlich der Geldwäschebekämpfung unter Beobachtung stehen sollten.
1. Nordkorea
Einzelheiten zu den Gegenmaßnahmen finden Sie im Rundschreiben der BaFin 03/2026.
2. Iran
Einzelheiten zu den Gegenmaßnahmen finden Sie im Rundschreiben der BaFin 03/2026.
3. Myanmar
Aufgrund der Einstufung Myanmars zu „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ sind hier ebenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

Welche besonderen Sorgfaltspflichten sind bei Hochrisikoländern zu beachten?

Gehört ein Staat zu den Hochrisikoländern sind nach § 15 Abs. 5 GWG folgende besondere Sorgfaltspflichten zu beachten:
1. Es sind
  • zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten,
  • zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners,
  • Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt,
  • Informationen über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion und
  • Informationen über die geplante Verwendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,
einzuholen.
2. Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene.
3. Bei einer Geschäftsbeziehung müssen die Geschäftsbeziehung verstärkt überwacht werden durch
  • häufigere und intensivere Kontrollen sowie
  • die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

Welche Länder stehen unter Beobachtung?

Folgende Staaten werden als beobachtungswürdige Staaten veröffentlicht:
Algerien, Angola, Bolivien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Elfenbeinküste, Haiti, Jemen, Kamerun, Kenia, Libanon, Monaco, Mosambik, Namibia, Nepal, Papua-Neuguinea, Südsudan, Syrien, Venezuela und Vietnam.
Empfehlung: Für den Fall, dass Sie Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten oder Personen bzw. Firmen aus Drittstaaten unterhalten, informieren Sie sich bitte bei der BaFin, ob und inwieweit Sie besondere Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Geldwäschevorschriften ergreifen müssen.

Gibt es weitere länderspezifische Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind?

Das jeweils aktuelle Bafin-Rundschreiben enthält – nach Ländern aufgeteilt – unter der Überschrift „II. Gesetzliche Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf unter I. gelistete Länder mit erhöhtem Risiko“ Ausführungen zu länderspezifischen Besonderheiten, die es ebenfalls zu beachten gilt.
Informieren Sie sich zu den Hochrisikostaaten regelmäßig auf den Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Stand: März 2026