Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung läuft in Kürze ab.
Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325 ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2023 ab.
Die Unterlagen sind nach § 325 Abs. 1a HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen.
Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig.
Allgemeine Informationen zur Offenlegungspflicht stellt das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung.
Hinweis: Informationen zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz.