Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung
Nicht am kapitalmarktorientierte Unternehmen sind zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325 ff. HGB verpflichtet sind. Die Frist zur Hinterlegung der Jahres-/Konzernabschlüsse ist zu beachten.
Die Unterlagen sind nach § 325 Abs. 1a HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen.
Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig.
Allgemeine Informationen zur Offenlegungspflicht stellt das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung.
Hinweis: Informationen zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz.