Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen
Abgrenzung Handwerk - PV-Montage
Abgrenzung Handwerk und Industrie: Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen (insbesondere auf Dächern) sind wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- und Elektrotechnikerhandwerks.
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 02.06.2026 – 9 U 1015/25 in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren (mit-)entschieden, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen (insbesondere auf Dächern) wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- und Elektrotechnikerhandwerks sind.
Diese Tätigkeiten unterliegen mithin der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.
Sachverhalt
Ein Unternehmen warb online unter anderem mit umfassenden Leistungen rund um Photovoltaikanlagen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Aus den Gründen
Das OLG Koblenz wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach ein Verstoß gegen die Handwerksordnung vorliegt. Leistungen über die Errichtung und Installation von Photovoltaikanlagen gehören zum Kernbereich des zulassungspflichtigen Dachdeckerhandwerks und Elektrotechnikerhandwerks. Die Tätigkeiten, die zur Errichtung und Installation von Photovoltaikanlagen notwendig sind, sind berufsbildprägend und nicht nur Nebenleistungen. Da eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht vorlag, lag ein Verstoß gegen § 1 HwO vor.
Bedeutung für die Praxis
Für Gewerbetreibende von Photovoltaikanlagen, die eine vollumfängliche Leistungen (Planung, Installation etc.) anbieten, ist dies nur mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle rechtlich sicher.
Für Gewerbetreibende, die Mischmodelle anbieten, ist die reine Vermittlung bzw. der reine Vertrieb von Photovoltaikanlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässig. Sobald jedoch eine eigene Durchführung von Errichtung und Installation der Photovoltaikanlagen vorgenommen wird, greift die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Es bietet sich in diesem Fall die Vornahme benannter handwerksrechtlich relevanter Tätigkeiten durch Subunternehmen an.
Fazit
Das Urteil bringt eine deutliche Verschärfung für die Praxis:
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Gewerbetreibenden mit dem Unternehmensgegenstand „Photovoltaik“ ist kein „freies Gewerbe“, sondern regelmäßig zulassungspflichtiges Handwerk.
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Wettbewerbsrechtliche Risiken entstehen bereits durch Werbung ohne Eintragung.