Grenzüberschreitender Verkehr
Neue Tachographenpflicht ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr
Was Unternehmen jetzt wissen und vorbereiten sollten
Ab dem 1. Juli 2026 werden die EU‑Sozialvorschriften (insbesondere zu Lenk‑ und Ruhezeiten) auch auf bestimmte leichte Nutzfahrzeuge ausgeweitet. Betroffen sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt, wenn grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen durchgeführt werden.Damit rückt für viele Betriebe ein Thema in den Fokus, das bislang vor allem bei Fahrzeugen über 3,5 t relevant war: Kontrollgerät/Tachograph und die Einhaltung der EU‑Vorgaben.
Rechtsgrundlage: Was genau gilt ab 01.07.2026?
Die Erweiterung der Anwendbarkeit folgt unmittelbar aus EU‑Recht: In Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist ausdrücklich geregelt, dass ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen auch Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen über 2,5 t in den Geltungsbereich fallen.
Die Pflichten rund um Fahrtenschreiber (Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung/Kontrolle) ergeben sich systematisch aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die die Nutzung von Fahrtenschreibern zur Überprüfung der Einhaltung u. a. der VO (EG) Nr. 561/2006 regelt.
Wichtig: Der maßgebliche Anknüpfungspunkt ist der Einsatz in grenzüberschreitender Güterbeförderung/Kabotage und das Gewichtskriterium > 2,5 t (jeweils inkl. Anhänger/Sattelanhänger) – sofern keine Ausnahme nach der VO 561/2006 greift.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Betroffen sein können insbesondere Transporter, Liefer‑ und Servicefahrzeuge im Bereich über 2,5 t bis 3,5 t, sobald sie grenzüberschreitend für Güterbeförderungen eingesetzt werden; auch bestimmte Fahrzeugkombinationen (z. B. mit Anhänger) sind in die Prüfung einzubeziehen, weil das zulässige Gesamtgewicht der Kombination maßgeblich sein kann.
Die Regelung betrifft nicht nur klassische Transport‑ und Logistikunternehmen, sondern auch Betriebe, die z. B. Material und Ausrüstung für Projekte oder Einsätze ins Ausland verbringen. Entscheidend ist die konkrete Einordnung nach der VO 561/2006 und ihren Ausnahmen.
Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu?
Unternehmen, die künftig unter die neue Regelung fallen, müssen sich auf zusätzliche organisatorische und dokumentarische Anforderungen einstellen. Dazu zählen insbesondere:
- Einbau und Nutzung eines intelligenten digitalen Tachographen
- Beantragung von Unternehmens‑ und Fahrerkarten
- Einhaltung der EU‑Lenk‑ und Ruhezeiten (VO (EG) Nr. 561/2006)
- Regelmäßiges Auslesen und Archivieren der Tachographen‑ und Fahrerdaten
- Schulung des Fahrpersonals im Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät
Ausnahmen: Handwerk und Werkverkehr – aber nur unter Voraussetzungen
Die VO (EG) Nr. 561/2006 enthält Ausnahmen, die für viele Betriebe praktisch relevant sind. Dabei kommt es auf die konkreten Tatbestandsmerkmale an.
Hinweis: Es kann in der Praxis Abgrenzungs- und Auslegungsfragen geben. Unternehmen sollten daher frühzeitig klären, ob eine Ausnahme tatsächlich anwendbar ist.
Handwerkerausnahme (Art. 3 Buchst. aa) VO 561/2006)
Eine zentrale Ausnahme betrifft u. a. Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t, die ausschließlich im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens eingesetzt werden, z. B. zur Beförderung von Material/Ausrüstungen/Maschinen oder zur Auslieferung handwerklich hergestellter Güter – jeweils unter der Bedingung, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit ist und die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.
Werkverkehr‑Ausnahme für 2,5–3,5 t (Art. 3 Buchst. ha) VO 561/2006)
Für Fahrzeuge > 2,5 t bis 3,5 t ist zusätzlich eine spezielle Ausnahme relevant: Sie greift, wenn die Güterbeförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der fahrenden Person darstellt.