EU Pauschalreiserichtlinie
Mit der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie ist der Begriff der Pauschalreise ausgedehnt und um den neuen Begriff der "verbundenen Reiseleistungen" erweitert worden. Unter Umständen werden nun Reisebüros und Beherbergungsunternehmen zu Reiseveranstaltern. Damit haben sie erweiterte Informationspflichten und haften für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen gegenüber dem Gast. Gegebenfalls entstehen Schadensersatzansprüche bei Nichterfüllung der versprochenen Leistungen, auch wenn die Leistung durch Dritte erbracht hätte werden müssen. Die Verwendung des Begriffs "Pauschalangebot" (Paket, Arrangement, etc.) macht die Leistung immer zu einer Pauschalreise.
Es gibt Ausnahmen:
- keine Anwendung findet das (Pauschal-)Reiserecht künftig auf reine Einzelleistungen (zum Beispiel die Übernachtung in Ferienwohnungen und Hotelzimmern, Ferienhäusern und Privatzimmern, die reine Beförderung, die reine Vermietung, eine touristische Leistung)
- Tagesreisen unterliegen ebenfalls nicht dem Pauschalreisereicht, wenn sie weniger als 24 Stunden dauern (ohne Übernachtung) und einen Reisepreis von 500 Euro nicht überschreiten
- bei "verbundenen Reiseleistungen" reicht es bei getrennten Leistungen auf getrennten Rechnungen aus, nur einmal zu bezahlen, ohne dass die Tourismusorganisation zum haftenden Reiseveranstalter wird
- eine Kombination aus verschiedenen Arten von Reiseleistungen werden nicht zur Pauschalreise, wenn eine Reiseleistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht (weniger als 25 Prozent) oder nicht wesentliches Merkmal der Kombnination darstellen
- eine Pauschalreise liegt auch nicht vor, wenn eine weitere touristische Leistung erst nach Beginn der Erbringung einer (ersten) Reiseleistung ausgewählt und vereinbart wird
Ausführliche Ausführungen sind den jeweiligen Merkblättern zu entnehmen. Das neue EU-Pauschalreiserecht gilt ab dem 1. Juli 2018.
Die EU-Pauschalreiserichtlinie
Die EU-Pauschalreise-Richtlinie von 1990 regelt europaweit den Schutz von Ferienreisenden bei der Buchung einer Pauschalreise (Flug, Unterkunft, Mietwagen). Sie sieht vor, dass der Kunde vor Vertragsabschluss alle notwendigen Informationen zur Reise erhält, dass der Reiseveranstalter für alle in der Reise enthaltenden Leistungen haftet und dass eine Rückreiseversicherung im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters vorliegt.
Der Wandel des Reisemarktes hin zur verstärkten Nutzung von Onlineportalen erfordert eine Revision der EU-Pauschalreise-Richtlinie: Ziel dieser Neuregelung ist, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Online- und Offline-Angeboten zu schaffen und die Verbraucher besser zu schützen.
Ende 2015 hat das EU-Parlament die neue EU-Pauschalreiserichtlinie beschlossen. Diese musste bis zum 1. Januar 2018 durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2018 muss die Richtlinie angewendet werden. Der Deutsche Bundestag hat im Juni 2017 das Reiserechtsänderungsgesetz angenommen. Im Juli 2017 passierte das beschlossene Gesetz zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht den Bundesrat. Damit ist der Gesetzgebungsprozess beendet.