Silvesterfeuerwerk

Was wird als Silvesterfeuerwerk bezeichnet?

Als Silvesterfeuerwerk wird umgangssprachlich das Feuerwerk, das zur Feier des Jahreswechsels gezündet wird, bezeichnet. Dafür werden Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und Feuerwerkskörper der Kategorie F2 verwendet. Sie gehören zu den pyrotechnischen Gegenständen.
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (erkennbar an „F1“) sind z. B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerke, Wunderkerzen, Party-Knaller.
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (erkennbar an „F2“) sind z. B.: Raketen, Batterien, Knallkörper, Sonnenräder, China-Böller.
Feuerwerkskörper müssen geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein. Da sie bei unsachgemäßer Behandlung eine Gefahr insbesondere für Leben und Gesundheit von Personen darstellen können, sind z. B. beim Verkauf (und Erwerb), bei der Beförderung und der Aufbewahrung sowie beim Verwenden dieser Gegenstände besondere Vorschriften und Sicherheitsaspekte zu beachten.

Wer darf Feuerwerkskörper verkaufen?

Grundsätzlich darf jeder Händler Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 (ausgenommen Gegenstände nach § 20 Abs. 4 der 1. SprengV*) verkaufen, wenn er die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde angezeigt hat (§ 14 SprengG).
Weitere Pflichten des Händlers ergeben sich insbesondere aus § 16i SprengG. Pyrotechnische Gegenstände, die den Anforderungen des Sprengstoffgesetzes nicht genügen, z.B. die im o.g. Merkblatt erläuterte Kennzeichnung (einschließlich Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache) nicht aufweisen, dürfen nicht verkauft werden. Es sollte die für das Sprengstoffrecht zuständige Behörde informiert werden.

Wem ist der Feuerwerksverkauf anzuzeigen?

Im Land Sachsen-Anhalt ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen
  • an Privatpersonen (Einzelhandel) den Gemeinden ab 2.000 Einwohnern bzw. den Verwaltungsgemeinschaften, im Übrigen den Landkreisen und
  • an Wiederverkäufer (Großhandel) dem örtlich zuständigen Dezernat des Landesamtes für Verbraucherschutz anzuzeigen.
In der Anzeige sind die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragten Personen anzugeben. Diese Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Verkaufs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Veränderungen in der Leitung der Verkaufseinrichtung sowie die Beendigung des Verkaufs sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Wann darf verkauft werden?

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen das ganze Jahr verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen dem Verbraucher in der Regel nur in
der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember überlassen (verkauft) werden. Ist einer
der genannten Tage ein Sonntag, darf bereits ab 28. Dezember verkauft werden.
Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten in Sachsen-Anhalt sind zu beachteten.
Weitere Informationen zum Verkauf, der Kennzeichnung, der Aufbewahrung und Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen wurden vom Landesamt für Verbraucherschutz in dem Informationsblatt „Silvesterfeuerwerk - Pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 339 KB) zusammengefasst.