Verkauf von ökologischen Erzeugnissen
Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, sind unter bestimmten Bedingungen von der Meldepflicht nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und/oder der Zertifizierungspflicht nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgenommen.
Das Landesamt für Landwirtschaft und Gartenbau des Landes Sachsen-Anhalt informiert in seinem aktuellen Merkblatt über die Ausnahmetatbestände.
Zu beachten ist:
1. Die Ausnahme von der Meldepflicht…
…gilt nur für Unternehmer, die vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben/verkaufen und diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern, aus einem Drittland einführen und die Ausführung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer (an Dritte) vergeben.
Diese Unternehmer sind auch von der Zertifizierungspflicht befreit.
2. Die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht…
…gilt nur für Unternehmer, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse (keine Futtermittel!) direkt an den Endverbraucher verkaufen, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen. Die Ausübung solcher Tätigkeiten darf auch nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben werden.
Weiterhin muss der Unternehmer folgende Bedingungen erfüllen.
Die Verkäufe von unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen dürfen:
a) eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr nicht überschreiten oder
b) einen Jahresumsatz von 20 000 EUR nicht überschreiten.
Diese Unternehmer unterliegen der Meldepflicht. Die Meldungen sind an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zu richten.
Die erforderlichen Kontakte finden Sie hier.