Mobile Verkaufsstände und Imbisswagen

Ob Würstchen- oder Blumenstand auf einem Wochenmarkt oder Imbisswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes, als Unternehmer haben Sie viele Vorschriften, Gesetze und Verordnungen zu beachten. Welche Genehmigung werden benötigt?
Diese Frage lässt sich aufgrund der unübersichtlichen Gesetzeslage selten in wenigen Sätzen beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig Kontakt mit Ihrem zuständigen Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten aufzunehmen. Einen ersten Überblick soll Ihnen diese Übersicht verschaffen, in der wir einige Gewerbetätigkeiten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bzw. Genehmigungen für Sie zusammengefasst haben.

Verkauf auf festgesetzten Märkten

Es gibt sogenannte festgesetzte Märkte. Diese werden von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Veranstalters festgelegt. Hierzu zählen beispielsweise Wochenmärkte, Volksfeste, Flohmärkte und Jahrmärkte. Wenn Sie auf einem solchen Markt alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen möchten, benötigen Sie in der Regel
  • eine Gewerbeanmeldung (erhältlich beim zuständigen Ordnungsamt, Gewerbeangelegenheiten)
  • eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
  • ein Umsatzsteuerheft

Verkauf im Reisegewerbe

Wollen Sie mit einem Verkaufswagen oder Verkaufsstand an verschiedenen Standorten wie z.B. privaten Flohmärkten und anderen nicht festgesetzten Veranstaltungen stehen, dann benötigen Sie
  • eine Reisegewerbekarte und
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Achtung: Der Verkauf von alkoholischen Getränken (ausgenommen Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen) ist im Reisegewerbe verboten. In Ausnahmefällen kann Ihnen aber die zuständige Behörde den Ausschank von Alkohol gestatten.

Verkauf auf öffentlichen Wegen

Für den Straßenhandel mit Verkaufsstand brauchen Sie eine spezielle Genehmigung. Wenn Sie beispielsweise mit einem Pkw öffentliche Wege oder Straßen für den Verkauf nutzen oder dort einen Verkaufstisch aufstellen, benötigen Sie
  • eine Sondernutzungsgenehmigung. Diese wird bei der zuständigen Straßenbaubehörde oder Gemeinde beantragt.
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Vorübergehendes Gaststättengewerbe

Wer aus besonderem Anlass z. B. bei Messen oder Ausstellungen, und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies dem zuständigen Ordnungsamt/Amt für Gewerbeangelegenheiten rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.
Beachten Sie, dass dies nur die Voraussetzungen für die Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit sind. Während der Ausübung Ihres Gewerbes haben Sie als Unternehmer in der Regel weitere Vorschriften wie Gewerbeordnung, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Lebensmittelhygieneverordnung, Jugendschutzgesetz, Sozialgesetzbuch etc. einzuhalten.