Neue rechtliche Rahmenbedingungen

Beschleunigungsgesetz für die Bundeswehr beschlossen

Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag das „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) in zweiter und dritter Lesung beschlossen (BT-Drucksache 21/3635). Ziel des Gesetzes ist es, Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zügig zu stärken. In das Gesetzgebungsverfahren brachte sich auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit einer Stellungnahme gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ein.

Hintergrund: Diskussion um den „Windmühlenparagraphen“

Die Verabschiedung des Gesetzes verzögerte sich 2025 insbesondere wegen kontroverser Diskussionen um eine geplante Änderung des Luftverkehrsgesetzes. Ursprünglich sollte die Errichtung von Bauwerken untersagt werden, wenn diese militärische Luftverteidigungseinrichtungen stören könnten. Die nun beschlossene Fassung entschärft diese Regelung: Ein Bauverbot greift nur noch dann, wenn eine „erhebliche Beeinträchtigung“ der Funktionsfähigkeit stationärer militärischer Radaranlagen vorliegt.

Zentrale Änderungen und Regelungen im Überblick

  • Abkehr vom Losgrundsatz bis 2035:
    Die ursprünglich bis Ende 2030 geplante Befristung der Abweichung vom Losgrundsatz wurde gestrichen. Die Regelung gilt, wie das gesamte Gesetz, bis zum Außerkrafttreten am 31. Dezember 2035. In den Ausschussberatungen betonte die Bundesregierung, dass intensive Gespräche mit Mittelstandsverbänden geführt wurden, um trotz Beschleunigung weiterhin Chancen für mittelständische Unternehmen zu sichern (§ 8 i. V. m. § 20 BwPBBG).
  • Stärkung wesentlicher Sicherheitsinteressen:
    Öffentliche Aufträge, die verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien oder die technologische Souveränität Deutschlands betreffen, werden ausdrücklich dem Schutzbereich der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ zugeordnet. Dadurch können Ausnahmen vom Vergaberecht und vom freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt gerechtfertigt sein (§ 2 Abs. 4 BwPBBG i. V. m. § 346 AEUV).
  • Klimafreundliche Beschaffung und Bundeswehrbedarf:
    Die Bundesregierung soll bis Ende 2026 prüfen, ob Ausnahmen von der Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen erforderlich sind, um den Bedarf der Bundeswehr zu decken. Konkrete Vorschläge sind bis Mitte 2027 vorzulegen (§ 6 BwPBBG).
  • Strengere Prüfung der Marktverfügbarkeit:
    Die Markterkundung wird verbindlicher ausgestaltet: Verfügbare Leistungen und Produkte müssen identifiziert werden. Zudem sind auch zivile Märkte einzubeziehen, um stärker auf marktverfügbare Technologien und Innovationen zurückzugreifen (§ 7 BwPBBG).
  • Kompensationsgeschäfte bei Rüstungskäufen:
    Für Beschaffungen außerhalb des EU-Vergaberechts soll die Bundesregierung bis Ende September 2026 Leitlinien erarbeiten, wie Kompensationsgeschäfte stärker geprüft und gefördert werden können. (§ 11 Abs. 7 BwPBBG)

Bedeutung für Unternehmen

Das Gesetz eröffnet insbesondere für Unternehmen mit Bezug zu Sicherheits- und Verteidigungstechnologien neue Marktchancen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Transparenz, Marktkenntnis und Innovationsfähigkeit. Für den Mittelstand ist positiv hervorzuheben, dass die Bundesregierung ausdrücklich betont hat, ihn trotz beschleunigter Verfahren berücksichtigen zu wollen.
Das BwPBBG ist nicht zustimmungspflichtig und tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt bis zum 31. Dezember 2035.

Quelle: Deutsche- Industrie und Handelskammer, DIHK