Nachhaltigkeits-Berichterstattung

CSRD: Berichtsinhalte

Grundsätzlich müssen nach Art. 19a alle Informationen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit zu verstehen, sowie Informationen, die erforderlich sind, um zu verstehen, wie sich die Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, die Leistung und die Lage des Unternehmens auswirkt (Prinzip der doppelten Perspektive). Diese Informationen müssen innerhalb des Lageberichts durch einen speziellen Abschnitt des Lageberichts eindeutig identifizierbar sein.
Dabei müssen nachfolgende Informationen enthalten sein:
(a) eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens, einschließlich:
  • (i) die Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Fragen der Nachhaltigkeit;
  • (ii) die Chancen, die sich dem Unternehmen im Zusammenhang mit Fragen der Nachhaltigkeit bieten;
  • (iii) die Pläne des Unternehmens, einschließlich der Durchführungsmaßnahmen und der damit zusammenhängenden Finanz- und Investitionspläne, mit denen sichergestellt werden soll, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) vereinbar sind, sowie gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kohle, Öl und Gas;
  • (iv) wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens den Interessen der Stakeholder des Unternehmens und den Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfragen Rechnung tragen;
  • (v) wie die Strategie des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen umgesetzt wurde;
(b) eine Beschreibung der von dem Unternehmen festgelegten zeitgebundenen Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange, gegebenenfalls einschließlich absoluter Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen zumindest für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen bei der Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Angabe, ob die umweltbezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
(c) eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen sowie ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung dieser Rolle oder des Zugangs zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten;
(d) eine Beschreibung der Politik des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen;
  • (da) Informationen über das Bestehen von Anreizsystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane, die mit Fragen der Nachhaltigkeit in Zusammenhang stehen;
(e) eine Beschreibung folgender Punkte
  • (i) das von dem Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführte Sorgfaltsprüfungsverfahren, gegebenenfalls im Einklang mit den EU-Anforderungen an Unternehmen zur Durchführung eines Sorgfaltsprüfungsverfahrens;
  • (ii) die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, sowie die Maßnahmen, die zur Ermittlung und Verfolgung dieser Auswirkungen ergriffen wurden, und andere nachteilige Auswirkungen, die das Unternehmen ermitteln muss gemäß anderen EU-Anforderungen an Unternehmen zur Durchführung des Due-Diligence-Verfahrens;
  • (iii) alle vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, zu beheben oder zu beenden;
(f) eine Beschreibung der Hauptrisiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten des Unternehmens von solchen Aspekten, und der Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht;
(g) Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Angaben relevant sind.
Die Unternehmen berichten über das Verfahren, mit dem die Informationen ermittelt wurden, die sie gemäß Absatz 1 in den Lagebericht aufgenommen haben. Die in Absatz 2 aufgeführten Informationen müssen jeweils Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten.
Gegebenenfalls enthalten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen über die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und über seine Wertschöpfungskette, einschließlich Produkte und Dienstleistungen, seine Geschäftsbeziehungen und seine Lieferkette. Liegen in den ersten drei Jahren der Anwendung dieser Richtlinie nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette vor, so erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die es unternommen hat, um die Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, die Gründe, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und die Pläne des Unternehmens, diese Informationen in Zukunft einzuholen.
Quelle: DIHK e.V.