EU-Sanktionen gegen Russland

Update zum Luxusgüterembargo

Die Generalzolldirektion (GZD) hat folgenden Hinweis bzgl. der Erfassung bzw. Nichterfassung von Ersatzteilen und Zubehör im Zusammenhang mit dem Luxusgüterembargo der EU gegen Russland veröffentlicht:
Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo nach Art. 3h i.V.m. Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) Nr. 833/2014 erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
Das Ersatzteil
  • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 EUR haben und
  • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.
Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.
Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubehörs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubehör bzw. Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind.

Quelle: Generalzolldirektion