Erhebung der Steuer-ID
Zollrechtliche Bewilligungen
Der Zoll informiert über die Wiederaufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gem. Art. 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK-IA unter Verwendung eines steuerrechtlichen Identifikationsmerkmals (Steuer-ID). Die Abfrage der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungen, z.B. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO), soll zunächst auf die Neuerteilung von Bewilligungen beschränkt sein.
Wie durch das Urteil des EuGH vom 16. Januar 20219 geklärt, ist das Abfragen der steuerrechtlichen Identifikationsnummern (Steuer-ID) durch die Hauptzollämter (HZÄ) rechtlich zulässig. Der Umfang der Abfrage und der zu überprüfende Personenkreis wurden durch das Urteil stark eingeschränkt.
Die Abfrage der Steuer-ID wird zunächst auf die Fälle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschränkt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring (Bestandsbewilligungen) ausgeweitet werden.
Weitere Informationen darüber, von welchen Personen die Steuer-ID benötigt wird und wie das Verfahren zwischen den Hauptzollämtern und den Finanzämtern geregelt ist, können Sie dem "Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID" entnehmen.
Rückfragen zur Erhebung der Steuer-ID richten Sie bitte an die Generalzolldirektion, Direktion V:
Die jeweils zuständigen Hauptzollämtern stehen für Rückfragen zu bewilligungsspezifischen Angelegenheiten zur Verfügung.