Einfuhrbestimmungen
Türkei: Importkontrolle von Maschinen
Am 31. Dezember 2025 hat die Türkei die neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen veröffentlicht. Die Regelung legt fest, wie bestimmte Maschinen und technische Produkte bei der Einfuhr in die Türkei im Rahmen der Marktüberwachung und der Produktsicherheitsvorschriften kontrolliert werden.
Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung aufgeführten Warengruppen verlangen die türkischen Behörden den Nachweis der Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften. Dazu zählen – je nach Produkt – insbesondere Anforderungen aus der Maschinenverordnung, der Niederspannungsrichtlinie (LVD), den EMV-Vorschriften sowie gegebenenfalls Regelungen zu Ökodesign, Energiekennzeichnung oder Geräuschemissionen. Daraus ergeben sich zusätzliche Dokumentationspflichten für Waren nach Anhang 2/A, etwa in Form von Typengenehmigungszertifikaten oder Geräuschemissionsnachweisen.
Von der Bekanntmachung erfasst sind u. a. folgende Warengruppen:
- Maschinen
- Landwirtschaftliche Maschinen
- Elektromotoren
- Elektromagnetische Produkte oder davon betroffene Produkte
- Elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
- Dunstabzugshauben, Backöfen, Lichtquellen, Klimageräte, Ventilatoren, Spülmaschinen, Trockner, elektronische Displays, Kühl- und Gefrierschränke usw.
Die Bekanntmachung unterscheidet zwischen
- Maschinen, die einer Vorabgenehmigung und ggf. einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/A/Ek-2/A), sowie
- Maschinen, die ausschließlich einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/B/Ek-2/B).
Die Einfuhrkontrolle erfolgt über das elektronische System TAREKS. Für die Anmeldung sind gemäß Anhang 3/Ek-3 – je nach Produkt – unter anderem Rechnungen, technische Unterlagen, Konformitäts- bzw. Typgenehmigungsdokumente sowie Produktfotos einzureichen. Diese müssen durch das türkische Konsulat in Deutschland bescheinigt und durch eine beglaubigte türkische Übersetzung ergänzt werden.
Wird im Rahmen der Kontrolle festgestellt, dass die Waren nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen, kann die Einfuhr verweigert werden. Für Waren, die mit einer A.TR-Bescheinigung angemeldet werden, wird häufig automatisch eine TAREKS-Referenznummer vergeben. Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass die Ware automatisch als konform gilt oder von einer Kontrolle ausgenommen ist.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)