Israel: Hinweise zu Präferenzzöllen
Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden palästinensischen Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
In einem "Hinweis an die Einführer" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 03.08.2012) wird daran erinnert, dass deshalb auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden müssen, in der/dem die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
Die aktuelleListe der nicht begünstigten Orte (Stand: 5. Juni 2025) mit den siebenstelligen Postleitzahlen kann auf der Internetseite der Europäischen Kommission abgerufen werden.
Weitere Informationen enthält die thematische Internetseite der Europäischen Kommission sowie das Merkblatt „Präferenznachweise aus Israel“ des deutschen Zolls.
Die EU-Kommission hat seit dem 16. Mai 2023 eine TARIC-Maßnahmebedingung eingeführt, um die oben beschriebenen Regelungen abzubilden.
Seit dem Inkrafttreten ist gemäß der ATLAS-Info 0450/23 für eine Präferenzgewährung zusätzlich zu den präferenzbegründenden Unterlagen folgende Unterlage anzumelden:
- Y864 (Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.).
An die Maßnahme wird zudem eine Fußnote (CD906) angebunden, die einen Link zu einer Liste der Postleitzahlen enthält, in der alle nicht präferenzberechtigten Orte aufgeführt sind.
Seit dem Inkrafttreten ist gemäß der ATLAS-Info 0450/23 für eine Präferenzgewährung zusätzlich zu den präferenzbegründenden Unterlagen folgende Unterlage anzumelden:
- Y864 (Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.).
An die Maßnahme wird zudem eine Fußnote (CD906) angebunden, die einen Link zu einer Liste der Postleitzahlen enthält, in der alle nicht präferenzberechtigten Orte aufgeführt sind.
Quelle: Generalzolldirektion