Erleichterung bei der Hinterlegung von Sicherheiten

Erleichterung bei der Hinterlegung von Sicherheiten für die Zollschuld
Art. 95 (2) UZK sieht vor, dass Unternehmen bei besonderen Zollverfahren (z. B. Aktive Veredelung, Zolllager) oder bei der vorübergehenden Verwahrung finanzielle Sicherheiten für möglicherweise entstehende Zollschulden hinterlegen müssen. Art. 84 UZK-DA legt erläuternd fest, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um im Rahmen einer sogenannten „Gesamtsicherheit“ eine Reduzierung dieser Sicherheitsleistung von den Zollbehörden bewilligt zu bekommen.
Am 2. September 2018 ist die Verordnung (EU) 2018/1118 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 370 KB) vom 07.06.2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Unionszollkodex (Delegated Act, UZK-DA) in Kraft getreten. Danach wurde das Kriterium der „ausreichenden finanziellen Mittel“ durchweg gestrichen. Stattdessen erhält die Zollverwaltung einen Ermessensspielraum. So kann die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten auch durch nicht liquides Vermögen belegt werden. Daneben wird insbesondere auch das konkrete Entstehungsrisiko von Zollabgaben als neues Bewertungselement berücksichtigt. Hierfür können die Zollbehörden z. B. die betreffenden Warenmengen und Warenwerte in ihre Risikobetrachtung einbeziehen. So ist beispielsweise im Falle von entsprechenden technischen Sicherheitsvorkehrungen eine Reduzierung der Gesamtsicherheit auf 50, 30 oder gar null Prozent Referenzbetrags möglich.
Die Anpassung von Art. 84 UZK-DA ermöglicht vielen Firmen, bewährte Zollverfahren fortführen und Verwahrlager weiterbetreiben zu können, ohne eine Beeinträchtigung ihrer Liquidität befürchten zu müssen.
Die Möglichkeit, eine Bewilligung für eine reduzierte Gesamtsicherheit zu erhalten, ist dabei nicht auf Inhaber der Bewilligung „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ begrenzt, sondern steht prinzipiell allen Unternehmen offen.
Die IHK-Organisation hatte sich in den zurückliegenden Monaten gemeinsam mit Eurochambres für eine Anpassung dieser Regelungen eingesetzt.
Quelle: DIHK