Import/Export
Vereinfachte Zollabfertigung von Verpackungen
Die Anmeldung leerer (Mehrweg-)Verpackungen zur Zollabfertigung ist seit dem 14. März 2023 mündlich oder durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze, also durch konkludentes Handeln möglich. Der Grenzübertritt von leeren Mehrwegverpackungen wird somit signifikant vereinfacht. Diese praxisnahe Regelung erfüllt in weiten Teilen eine langjährige DIHK-Forderung (siehe DIHK-Ideenpapier für Vereinfachungen im EU-Zollrecht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 188 KB)).
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) unter anderem in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung geändert.
Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
Hinweis: Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.
Die Verwendung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen wird gestärkt und dadurch die Umwelt geschont. Gleichzeitig bewirkt diese Maßnahme einen Bürokratieabbau bei Unternehmen und Zollverwaltung aufgrund der reduzierten Zollformalitäten.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)