Umstellung von NCTS4 auf NCTS5
Hinweise zu System-Unverfügbarkeiten einiger Funktionalitäten
In der ATLAS-Info 0710/25 weist die Zollverwaltung darauf hin, dass nachfolgend benennte Länder für einen gewissen Zeitraum nach Ende der Übergangsphase bestimmte Funktionalitäten innerhalb ihrer nationalen NCTS-Versandanwendungen nicht verfügbar haben.
Neuerungen im Zollversandverfahren
Die zollrechtlichen Versandverfahren ermöglichen es, sowohl Zollverfahren von der Außengrenze in das Binnenland zu verlagern als auch Länder im Transit zu durchqueren. Den genauen Ablauf der unterschiedlichen Formen (unter anderem internes Versandverfahren (T2), externes Versandverfahren (T1), Carnet TIR) und die Abbildung des Versandverfahrens NCTS in ATLAS wird auf der Zollseite ausführlich beschrieben. Georgien ist 2025 dem Externen Versandverfahren beigetreten.
Die Übergangsphase von NCTS-Phase 4 zu Phase 5 endete in Deutschland zum spätestmöglichen Termin, dem 21. Januar 2025.
Der aktuelle Stand zur Warennummer im Versandverfahren ist folgender:
- Die Einzelheiten wurden in der ATLAS-Info 0702/25 veröffentlicht.
- Bis zu 1999 Einzelsendungen bzw. Positionen kann ein Versandverfahren in NCTS5 umfassen. Eine Einzelsendung definiert sich als eine einzelne Warensendung, also eine Warenmenge, die von einem Versender an einen Empfänger zusammen im Unions-/gemeinsamen Versandverfahren mit NCTS versandt wird.
- Die Angabe der sechsstelligen HS-Unterposition ist nun obligatorisch. Sie ist zusätzlich zur aussagekräftigen Warenbeschreibung anzugeben und ersetzt die Warenbeschreibung nicht. Die Codierung 9DFI ist ab NCTS5 nicht mehr möglich. Mit der Codierung 9DFI konnte die Angabe der Warennummer vermieden werden.
- Nationale Sammelnummern (Position 9990) können nicht mehr im Versandverfahren verwendet werden.
- Versandverfahren folgt auf ein Ausfuhrverfahren aus der EU: Durch die erhöhten Datenanforderungen ist es elementar, dass die bereits in der Ausfuhranmeldung enthaltenen relevanten Daten (ABD) in das Versandverfahren übertragen werden können. Dazu dient das ABD bzw. die entsprechende ATLAS-Nachricht. Die Daten müssen zwischen Exporteur und Spediteur fließen. Der Bundesverband der Zollsoftwarehersteller hat eine Schnittstellenbeschreibung veröffentlicht.
- Versandverfahren vor der Einfuhrverzollung in der EU: Durch die zwingende Angabe der Warennummer im Versandverfahren kann es dazu kommen, dass die Warennummern im Versand und bei der anschließenden Einfuhranmeldung abweichen, weil unterschiedliche Unternehmen mit unterschiedlichen Informationen zu den Produkten die Anmeldungen vornehmen. Die Warennummern werden bewusst nicht automatisiert übernommen. Welche Folgen hat dies?
- Für den deutschen Zoll reicht es aus, wenn ein zugelassener Empfänger gemäß seiner Bewilligung prüft, dass die „Waren in Art und Menge unverändert geblieben sind“. Falls der zugelassene Empfänger bei der Übernahme oder Entladung eine aus seiner Sicht unzutreffende Warennummer feststellt, hat er diese als festgestellte Unregelmäßigkeit im Entladekommentar der Bestimmungszollstelle mitzuteilen.
- Eine Prüfpflicht besteht seitens des zugelassenen Empfängers nicht. Eine eventuell unzutreffende Warennummer im Versandverfahren löst zollseitig keine Zollschuld im Versandverfahren aus; dieses wird automatisiert sofort erledigt.
- Davon unabhängig hat jeder Zollbeteiligte, auch im Rahmen der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders, die Pflicht, jederzeit zutreffende Angaben (einschließlich der Warennummer) in der Versandanmeldung zu machen.
Quelle: IHK Region Stuttgart
Hinweise zu System-Unverfügbarkeiten einiger Funktionalitäten
In der ATLAS-Info 0710/25 weist die Zollverwaltung darauf hin, dass nachfolgend benennte Länder für einen gewissen Zeitraum nach Ende der Übergangsphase bestimmte Funktionalitäten innerhalb ihrer nationalen NCTS-Versandanwendungen nicht verfügbar haben.
In Belgien und Andorra wird die Funktionalität einer Unterwegszollstelle und einer Ausgangszollstelle im Versandverfahren noch nicht nach Ablauf der Übergangsphase zur Verfügung stehen.
Die in der ATLAS – Info 0702/25 beschriebenen Hinweise zu den Unterwegsereignissen gelten demnach nicht mehr für Irland, sondern nur noch für Belgien und Andorra.
In Portugal wird die Funktionalität einer Ausgangszollstelle im Versandverfahren noch nicht nach Ablauf der Übergangsphase zur Verfügung stehen.
Alle weiteren an NCTS teilnehmenden Staaten haben die Umstellung ihrer nationalen Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 bereits vollständig abgeschlossen.
Quelle: Generalzolldirektion