Außenwirtschaftsverkehr

Meldebestimmungen im Kapital- und Zahlungsverkehr

Im Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland bestehen statistische Meldevorschriften gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Meldevorschriften betreffen ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen. Die einzureichenden statistischen Meldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland.
Verstöße gegen die Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können. Die Einhaltung der Meldepflicht bei Unternehmen wird vom örtlich zuständigen Hauptzollamt oder der Deutschen Bundesbank geprüft, die auch für die Umsetzung von Finanzsanktionen, das heißt Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs, zuständig ist.
Wichtige Hinweise:
  • Meldebefreit sind Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren.
  • Eingehende Auslandszahlungen für Inländer und ausgehende Auslandszahlungen von Inländern müssen erst ab einem Wert von über 50.000 Euro gemeldet werden.
Die Deutsche Bundesbank hat eine Neuauflage der Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen mit Stand 30. Juni 2026 veröffentlicht. Sie bietet Unternehmen eine praxisnahe Orientierungshilfe zur Erfüllung ihrer Meldepflichten im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.
Die neue Fassung berücksichtigt alle relevanten gesetzlichen Änderungen und Anpassungen, die sich aus den jüngsten Novellierungen der AWV ergeben haben.
Die Publikation Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen kann über die Internetseite der Bundesbank heruntergeladen werden.