Pauschalzölle ab 1. Juli 2026
Kleinsendungen aus Drittstaaten
Mit der Verordnung 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert. Statt der bislang vorgesehenen Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro ist ab dem genannten Datum ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware (das bedeutet je angemeldeter Position der Zollanmeldung) vorgesehen.
Maßgeblich für den neuen Erhebungstatbestand ist, dass es sich um Sendungen im Fernabsatzverkehr handelt.
Die aktuellen Änderungen bilden eine Übergangslösung ab, die es ermöglicht, Zölle auf Waren unter 150 Euro schneller und einfacher zu erheben – bis die geplante vollständige Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze im Jahr 2028 wirksam wird.
Maßgeblich für den neuen Erhebungstatbestand ist, dass es sich um Sendungen im Fernabsatzverkehr handelt.
Die aktuellen Änderungen bilden eine Übergangslösung ab, die es ermöglicht, Zölle auf Waren unter 150 Euro schneller und einfacher zu erheben – bis die geplante vollständige Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze im Jahr 2028 wirksam wird.
Übergangslösung ab 1. Juli 2026: Erhebung eines Pauschalzolls
Die Übergangsregelung sieht vor, eine vorläufige pauschale Zollgebühr von 3 Euro auf Artikel in kleinen Paketen mit einem Wert von weniger als 150 Euro, die direkt an Verbraucher in der EU versandt werden, einzuführen. Dieser Zoll wird ab 1. Juli 2026 auf jede einzelne Ware (item) erhoben, die anhand ihrer „Zollunterpositionen“ (HS 6-Steller) in einem Paket identifiziert wird.
Beispiel: Ein Paket enthält 1 Paar Skistiefel und 2 Paar Hausschuhe. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Tarifunterpositionen enthält das Paket zwei verschiedene Waren, sodass in Summe 6 Euro Zoll zu entrichten sind. Damit entfällt die bisherige Freigrenze für Waren mit geringem Wert. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Zollverfahren zu vereinheitlichen.
Für Unternehmen im Onlinehandel und in der Logistik bedeutet dies eine Anpassung der Prozesse. Insbesondere Händler und Privatpersonen, die Waren aus Drittstaaten importieren, müssen künftig die zusätzlichen Kosten berücksichtigen. Der Zollsatz wird auf alle in die EU eingeführten Waren angewandt, für die Verkäufer aus Drittstaaten bei der „einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr der EU für Mehrwertsteuerzwecke“ (IOSS) registriert sind. Dies umfasst 93 Prozent der gesamten E-Commerce-Ströme in die EU. Für alle anderen Wirtschaftsbeteiligten, die nicht für die IOSS-Regelung registriert sind, ist weiterhin eine exakte Verzollung nach dem Warenwert vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Zollanmeldung den vollen Datensatz enthält.
Diese Maßnahme unterscheidet sich von der vorgeschlagenen „Bearbeitungsgebühr“ (Handling Fee), über die derzeit im Rahmen des EU-Zollreformpakets beraten wird. Die Maßnahme bleibt bis zur Einigung über eine dauerhafte Lösung in Kraft.
Diese Maßnahme unterscheidet sich von der vorgeschlagenen „Bearbeitungsgebühr“ (Handling Fee), über die derzeit im Rahmen des EU-Zollreformpakets beraten wird. Die Maßnahme bleibt bis zur Einigung über eine dauerhafte Lösung in Kraft.
Zur Umsetzung der Abschaffung der 150-EUR-Freigrenze in ATLAS sowie zu weiteren Anpassungen hat der Zoll die ATLAS-Info 0966/26 herausgegeben.
Zahlungsaufschub und Auswirkungen auf Höhe der Gesamtsicherheiten
In Deutschland wird die Erhebung des Pauschalzolls sowohl in ATLAS IMPOST wie auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen werden.
Für die Entrichtung ist die Möglichkeit der Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) Unionszollkodex erforderlich.
Für die Entrichtung ist die Möglichkeit der Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) Unionszollkodex erforderlich.
Die für die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs erforderliche Leistung einer Gesamtsicherheit muss - bei Nutzung des IOSS-Verfahrens - durch den IOSS-Nutzer oder dessen indirekten Vertreter bei der zuständigen Zollstelle für die Sicherheitsleistung beantragt werden.
Bei bereits vorliegender Bewilligung ist zwingend der Referenzbetrag anzupassen.
Weitere Informationen zur Anpassung der Gesamtsicherheit finden Sie auf der Webseite der Zollverwaltung.
Weitere Informationen zur Anpassung der Gesamtsicherheit finden Sie auf der Webseite der Zollverwaltung.
Langfristige Reform: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
Parallel dazu arbeitet die EU an einer umfassenden Reform des Zollsystems. Kernpunkt ist die vollständige Abschaffung der Zollfreigrenze für Waren unter 150 Euro – allerdings erst dann, wenn die IT-Infrastruktur dafür bereitsteht.
Der EU Customs Data Hub
• Zentrale Plattform zur digitalen Abwicklung aller Zollprozesse.
• Erlaubt die Ermittlung und Festsetzung der Zollschuld pro Artikel.
• Ermöglicht einheitliche, vollautomatisierte Kontrollen aller Kleinsendungen.
• Geplanter Start: 2028, vorbehaltlich der laufenden Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament.
Erst mit dem Datenhub können die Zollbehörden das gesamte Paketvolumen aus Drittstaaten effizient bearbeiten.
• Erlaubt die Ermittlung und Festsetzung der Zollschuld pro Artikel.
• Ermöglicht einheitliche, vollautomatisierte Kontrollen aller Kleinsendungen.
• Geplanter Start: 2028, vorbehaltlich der laufenden Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament.
Erst mit dem Datenhub können die Zollbehörden das gesamte Paketvolumen aus Drittstaaten effizient bearbeiten.
Quellen: Generalzolldirektion, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission