Wechsel der Zuständigkeit

Vorübergehende Verwahrung

Die Generalzolldirektion (GZD) informiert über eine Änderung bei der Beantragung von Verwahrungsorten im Rahmen der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern. Dabei ist ab dem 15. Juli 2023 eine einheitliche Beantragung von Verwahrungsorten und Bewilligungen beim Bewilligungshauptzollamt vorgesehen. Ursprünglich sollte diese Änderung im November 2022 in Kraft treten.
 Bisher wurden Verwahrungsorte bei den jeweiligen Zollämtern beantragt, während die Bewilligung selbst beim Bewilligungshauptzollamt beantragt wurde. Nun soll die Beantragung der Verwahrungsorte ebenfalls beim Bewilligungshauptzollamt erfolgen, um eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Dies soll die Kommunikation und das Verwaltungsverfahren erleichtern und beschleunigen. Weiterhin soll zukünftig die elektronische Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen über das Bürger- und Geschäftskundenportal möglich sein. Die Änderung sollte ursprünglich bereits im November 2022 eingeführt werden.
 Anträge müssen dann zusammen mit dem Neuantrag oder Änderungsantrag einer Bewilligung beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt gestellt werden. In dringenden Fällen kann der Antrag auch beim örtlichen Zollamt eingereicht werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung vorhanden ist. Dann muss jedoch der Antragsteller nachweisen, dass der Antrag gleichzeitig beim Bewilligungshauptzollamt gestellt wurde.
Weitere Informationen zum Thema sind auf der Website des Zolls verfügbar.

Quellle: Deutsche Industrie- und Handelskammer