ATLAS: Erledigung offener Ausfuhrvorgänge
Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt.
Wenn dieser Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Bleibt dieser Ausgangsvermerk aus, folgt ein Nachforschungsersuchen.
Wenn dieser Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Bleibt dieser Ausgangsvermerk aus, folgt ein Nachforschungsersuchen.
Nach Aussagen der Zollverwaltung wird eine hohe Anzahl an Nachforschungsersuchen nicht beantwortet. Der Zoll geht daher in der ATLAS-Info Nr. 0352/22 detailliert auf den Ablauf des Nachforschungsersuchens ein, inklusive der Fristen, der verschiedenen Antwortmöglichkeiten sowie deren Auswirkungen.
Hintergrund: Bei offenen Ausfuhrvorgängen wird beim Teilnehmer (Anmelder) der Verfahrensstand nach 90 Tagen automatisiert abgefragt. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Start dieses Follow-Up-Verfahrens kann der Teilnehmer folgende Hinweise („Ausfuhr verzögert sich“ oder „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“) zum Verbleib der Ware angeben. Hat die Ware die EU verlassen, kann dies mit Alternativbelegen gegenüber dem Zoll nachgewiesen werden. Die Vorlagefrist dafür endet nach 150 Tagen (ab Überlassung der Ware zur Ausfuhr). Durch die Alternativbelege wird das Ausfuhrverfahren zoll- und steuerrechtlich abgeschlossen, es wird ein Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt. Werden keine Alternativbelege eingereicht, wird die Ausfuhr für ungültig erklärt.
Teilnehmer müssen diese 90 Tage jedoch nicht abwarten. Sie können das Nachforschungsersuchen bereits nach 70 Tagen selbst anstoßen, beispielsweise wenn ihnen bereits Alternativbelege vorliegen. Diese Frist wurde mit Wirkung vom 20. September 2025 auf 20 Tage verkürzt, die Information wurde in der ATLAS-Info 0835/25 veröffentlicht. Unternehmen können damit die offenen Vorgänge früher als bisher erledigen.
Wegen der Corona-Pandemie und der zahlreichen offenen AGV nach Großbritannien haben bis zum 1. November 2024 längere Vorlagefristen gegolten, das Verfahren wurde erst nach 500 Tagen für ungültig erklärt, sofern keine Belege eingereicht wurden. Seit November 2024 gelten wieder 150 Tage. Bitte beachten: Die 60 Tagefrist ist unverändert, das heißt zwischen dem 90. und dem 150. Tage sollte auf die Follow-up-Anfrage reagiert werden, auch von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).
Hinweis: Aktuell werden die Alternativnachweise beim Binnenzollamt eingereicht. Mittelfristig sollen dies Belege über das ATLAS-Modul ZELOS hochgeladen werden können.
Tipp: Einen vollständigen Überblick über den Ablauf des o.g. Nachforschungsverfahrens mit den regulären Fristen und die Vorlage von Alternativnachweisen finden Sie unter Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung. Eine Aufnahme der reduzierten Fristen erfolgt bei der nächsten Überarbeitung.
Quelle: Generalzolldirektion