Ausgangsvermerk AGV

ATLAS: Erledigung offener Ausfuhrvorgänge

Nach Aussagen der Zollverwaltung wird eine hohe Anzahl an Nachforschungsersuchen nicht beantwortet. Der Zoll geht daher in der ATLAS-Info Nr. 0352/22 detailliert auf den Ablauf des Nachforschungsersuchens ein, inklusive der Fristen, der verschiedenen Antwortmöglichkeiten sowie deren Auswirkungen.
 
Neue Fristen: In der  ATLAS-Info Nr. 0445/23 vom 5. April 2023 informiert die Zollverwaltung über Fristen für offene, nicht erledigte Ausfuhrvorgänge. Für diese so genannten Nachforschungsersuchen (Follow-Up-Verfahren) erfolgte Ende 2021 die temporäre Ausweitung der Frist auf 500 Tage, innerhalb derer alternative Ausfuhrnachweise vorgelegt werden können. Mit Wirkung zum 1. November 2024 wird nun eine Zurücksetzung auf die gesetzlich vorgesehene Frist von 150 Tagen erfolgen. Ab diesem Stichtag werden alle Ausfuhranmeldungen, bei denen mehr als 150 Tage seit der Überlassung vergangen sind und für die kein Ausfuhrnachweis vorgelegt wird, automatisiert für ungültig erklärt. Folglich wird kein Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt. Unternehmen fehlt damit der Beleg, um eine Umsatzsteuerbefreiung gegenüber den Landesfinanzbehörden geltend machen zu können.
Hintergrund: Bei offenen Ausfuhrvorgängen wird der Verfahrensstand nach 90 Tagen automatisch beim Teilnehmer (Anmelder) abgefragt. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Start dieses Follow-Up-Verfahrens kann der Teilnehmer folgende Hinweise („Ausfuhr verzögert sich“ oder „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“) zum Verbleib der Ware angeben. Hat die Ware die EU verlassen, kann dies mit Alternativbelegen gegenüber dem Zoll nachgewiesen werden.
 
Hinweis: Aktuell werden die Alternativnachweise beim Binnenzollamt eingereicht. Mittelfristig sollen dies Belege über das ATLAS-Modul ZELOS hochgeladen werden können.
 
Tipp: Einen vollständigen Überblick über den Ablauf des o.g. Nachforschungsverfahrens und die Vorlage von Alternativnachweisen finden Sie unter Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung. Hinweis: die Fristverlängerung wurde vom Zoll lediglich als temporäre Ausnahme gewährt. Daher beinhaltet die ATLAS-Verfahrensanweisung unter Punkt 4.9.5 unverändert die reguläre Frist von 150 Tagen.
 
Quelle: Generalzolldirektion